FAQ

Im Folgenden finden Sie eine Liste der häufig gestellten Fragen zum „Nutzen statt Abregeln“-Instrument nach § 13k EnWG. Falls Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Senden Sie uns hierzu bitte Ihre Fragen über unser Kontaktformular zu und wählen sie dabei das Thema „Nutzen statt Abregeln“ aus.

Die Antworten sind bewusst kurz und informell formuliert, um Interessenten eine erste Einschätzung über die Option einer Teilnahme zu ermöglichen. Die Inhalte dieser Seite sollen lediglich als erste Indikation dienen und sind somit ohne rechtliche Verbindlichkeit. Nur die BNetzA-Festlegung Zusätzlichkeitskriterien, die Vertragsunterlagen und die ÜNB-Parameter haben verbindlichen Charakter.

Ziele und Grundprinzipien des Instruments

Was ist das Ziel des Instruments?

Wenn die Netzkapazität nicht ausreicht, um die erneuerbare Stromerzeugung abzutransportieren, müssen die Netzbetreiber EE-Anlagen abregeln („klassische“ Redispatch-Maßnahme). Das „Nutzen statt Abregeln“-Instrument schafft Anreize zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs in den Regionen mit EE-Überschuss (Entlastungsregionen), um sich abzeichnenden Netzengpässen entgegenzuwirken. Durch „Nutzen statt Abregeln“ soll weniger Strom aus erneuerbaren Energien aufgrund von Netzengpässen abgeregelt werden:

Wie soll dieses Ziel erreicht werden?

Die Übertragungsnetzbetreiber führen für Entlastungsregionen eine Prognose der stündlichen Abregelungsstrommengen am Vormittag des Vortages durch. Teilmengen dieser Prognose werden zusätzlichen zuschaltbaren Verbrauchern oder Stromspeichern zugeteilt, deren Lasterhöhung zur Reduzierung der prognostizierten Netzengpässe beiträgt. Die Teilnehmer profitieren von günstigeren Stromkosten für die zugeteilten Abregelungsstrommengen (siehe untenstehende Kategorie „Vorteile einer Teilnahme“).

Wann startet das Instrument? Worin besteht die „Erprobungsphase“?

Das Instrument startet am 1. Oktober 2024 mit einer zweijährigen Erprobungsphase. In dieser Phase werden die prognostizierten Abregelungsstrommengen durch ein vereinfachtes pauschaliertes Verfahren zugeteilt. Das ÜNB-Umsetzungskonzept vom 01.04.2024 und die Vertragsunterlagen vom 01.08.2024 beschreiben die Modalitäten dieser Erprobungsphase.

Ab Oktober 2026 wird das pauschalierte Zuteilungsverfahren durch eine wettbewerbliche Ausschreibung ersetzt. Dazu werden das ÜNB-Umsetzungskonzept und die Vertragsunterlagen vorab entsprechend angepasst.

Was sind „Entlastungsregionen“ und wie sehen diese aus?

Die Entlastungsregionen sind geografische Gebiete, in denen zusätzliche zuschaltbare Lasten die Engpässe-bedingte EE-Abregelung effektiv verringern können. Für die Erprobungsphase haben die ÜNB acht Entlastungsregionen ausgewiesen:

Die genaue Definition (Liste der Landkreise) der Entlastungsregionen finden Sie im ÜNB-Umsetzungskonzept .

Abregelungsstrommengen werden in jeder Region prognostiziert und den teilnehmenden zuschaltbaren Lasten in der gleichen Region zugeteilt.

Die Entlastungsregionen werden durch die ÜNB frühestens nach der Erprobungsphase angepasst, um den Netz- und EE-Ausbau widerzuspiegeln. Die ÜNB haben im August 2024 einen unverbindlichen Ausblick zur Entwicklung der Entlastungsregionen nach 2026 veröffentlicht.

Wie oft sind Zuteilungen von Abregelungsstrommengen zu erwarten?

Das ist in den jeweiligen Entlastungsregionen stark unterschiedlich: Wir erwarten zwischen 700 und 2.100 Aktivierungsstunden pro Jahr, abhängig von der Region. Unter den ÜNB-Parametern veröffentlichen wir die erwarteten Aktivierungsstunden für jede Region, für den kommenden Zeitraum.

Die Aktivierungsstunden zeigen eine starke Saisonalität: Wir erwarten, dass ca. 80% der Aktivierungen im Zeitraum Oktober-März stattfinden.

Die Aktivierungen sind eher „lang“: Ca. die Hälfte der „Nutzen statt Abregeln“-Zuteilungszeitfenster dauern 4 Stunden oder länger.

Wie unterscheidet sich das Instrument zum Redispatch?

Beim Redispatch wird eine Anpassung der Einspeisung von Erzeugungsanlagen und Speichern am Vortagabend und im Intraday-Bereich durch die Netzbetreiber angefordert, um Netzengpässe zu beheben. „Nutzen statt Abregeln“-Maßnahmen unterscheiden sich u.a. durch folgende Aspekte:

  • zeitlich vorgelagert: zusätzliche Verbräuche werden am Vormittag des Vortages angewiesen, um sich abzeichnende Engpässe zu reduzieren. Dadurch wird der spätere Bedarf an Redispatch-Maßnahmen gesenkt.
  • auf Lasten basiert: „Nutzen statt Abregeln“ ermöglicht es Verbrauchern, sich an der Reduzierung von EE-Abregelung zu beteiligen. Diese sind im aktuellen Redispatch-Prozess ausgeschlossen.
  • nicht verpflichtend und nicht kostenbasiert: im Gegensatz zum Redispatch ist die Teilnahme am „Nutzen statt Abregeln“-Instrument freiwillig. Die Zuteilung von Abregelungsstrommengen ist nicht finanziell neutral und kann zu Gewinnen für den Teilnehmer führen.
Teilnahmevoraussetzungen

Was ist „zusätzlicher Stromverbrauch“? Welche Technologien können teilnehmen?

Die Bundesnetzagentur hat die Zusätzlichkeitskriterien in einer Festlegung am 28.06.2024 definiert und unterscheidet anhand von drei Segmenten die möglichen Technologien, die sich beteiligen können:

  • Segment 1: „Substitution fossiler Wärmeerzeugung“
  • Segment 2: „netzgekoppelte Stromspeicher“
  • Segment 3: „Elektrolyseure und Großwärmepumpen“

Jedes Segment unterliegt dabei eigenen Kriterien, die der Betreiber der Anlage zu erfüllen hat. Die genauen Kriterien finden Sie in der BNetzA-Festlegung Zusätzlichkeitskriterien. Diese Kriterien werden durch die ÜNB im Rahmen eines Präqualifikationsprozess geprüft.

Können Bestandsanlagen teilnehmen oder muss die Anlage neu gebaut werden?

Anlagen aus dem Segment 3 „Elektrolyseure und Großwärmepumpen“ müssen nach dem 29.12.2023 errichtet worden sein.

Für die Segmente 1 „Substitution fossiler Wärmeerzeugung“ und 2 "Netzgekoppelte Stromspeicher“ ist diese Einschränkung nicht zutreffend. In diesen Segmenten dürfen Bestandsanlagen auch teilnehmen.

Gelten geografische Kriterien?

Ja, die Teilnahme ist an die geographische Verortung der Anlage geknüpft. Die Anlage muss sich innerhalb einer durch die ÜNB definierten Entlastungsregion befinden (postalische Adresse der Marktlokation innerhalb der Entlastungsregion). Die genauen Entlastungsregionen können Sie der obenstehenden Frage „Was sind Entlastungsregionen und wie sehen diese aus?“ entnehmen.

Dürfen auch kleine Anlagen teilnehmen?

Ja, kleine Anlagen im Verteilnetz dürfen teilnehmen, ohne Einschränkung zur Spannungsebene oder Größe der individuellen Anlagen. Kleine Anlagen (< 100 kW) müssen jedoch in einem Pool aggregiert werden. Die Nettonennleistung eines Pools muss mindestens 100 kW betragen.

Ist ein eigener Zähler notwendig?

Der Verbrauch von Abregelungsstrommengen muss bei jeder Entlastungsanlage über eine eigene Marktlokation erfolgen, über die ausschließlich die „Nutzen statt Abregeln“-Anlagen bilanziert wird. Dies bestätigt der Teilnehmer im Rahmen der Präqualifikation durch die Bereitstellung eines entsprechenden Messkonzeptes.

Meine Anlage ist nur saisonal verfügbar. Kann ich trotzdem teilnehmen?

Ja, die saisonale Verfügbarkeit melden Sie während der Präqualifikation Ihrem Anschluss-ÜNB und melden in der Zeit der Nichtverfügbarkeit durchgehend ein „Nutzen statt Abregeln“-Potenzial von 0 MW (siehe untenstehende Frage „Was sind die wesentlichen Prozessschritte?“).

Welche besonderen Kriterien gelten bei Anlagen aus dem Segment 1 „Substitution fossiler Wärmeerzeugung“?

Für jede Anlage aus dem Segment 1 „Substitution fossiler Wärmeerzeugung“ ist ein Verbrauch von Strommengen außerhalb der Zuteilung von Abregelungsstrommenge grundsätzlich nicht zulässig. Dafür gibt es aber Ausnahmen:

  • monatlicher Verbrauch bis 2% des Volllastbetriebs
  • Verbrauch in An- und Abfahrtrampen (diese müssen in der Präqualifikation gemeldet werden)
  • Erbringung von Regelarbeit

Darüber hinaus gilt, dass alle Power-to-Heat-Anlagen, die in das gleiche Wärmenetz einspeisen und die Zusätzlichkeitskriterien erfüllen können, zwingend am „Nutzen statt Abregeln“-Instrument teilnehmen müssen.

Welche besonderen Kriterien gelten bei Anlagen aus dem Segment 2 „netzgekoppelte Stromspeicher“?

„Netzgekoppelte Stromspeicher“ müssen separat von weiterem Verbrauch/Erzeugung gezählt und bilanziert werden (eigene Marktlokation).

Für diese Anlagen ist ein Verbrauch von Strommengen außerhalb der Zuteilung von Abregelungsstrommenge grundsätzlich nicht zulässig. Dafür gibt es aber Ausnahmen:

  • monatlicher Verbrauch bis 2% des Volllastbetriebs
  • Erbringung von Regelarbeit
  • Verbrauch, der zur Vorhaltung von Regelleistung erforderlich ist (z.B. Erreichen des nötigen State of Charge)

Darüber hinaus gilt für Stromspeicher ein Erzeugungsverbot in prognostizierten Engpasszeitfenstern. Diese Zeitfenster werden am Vortag um 10:00 Uhr auf Netztransparenz.de veröffentlicht. Eine Ausnahme ist jedoch für die Erbringung von Primärregelarbeit (FCR) vorgesehen.

Zusammengefasst gelten für teilnehmende Stromspeicher folgende Einschränkungen:

Welche besonderen Kriterien gelten bei Anlagen aus dem Segment 3 „Elektrolyseure und Großwärmepumpen“?

Anlagen aus dem Segment 3 „Elektrolyseure und Großwärmepumpen“ müssen nach dem 29.12.2023 errichtet worden sein.

Der Betrieb dieser Anlagen ist nicht eingeschränkt.

Ist die Bereitstellung von Regelleistung durch „Nutzen statt Abregeln“-Anlagen möglich?

Grundsätzlich ja, jedoch nicht zeitgleich: die Bereitstellung von Regelleistung ist nur in den Zeitfenstern möglich, in denen keine Abregelungsstrommenge der Anlage zugeteilt wird. Bei Stromspeichern gelten weitere Voraussetzungen (siehe obenstehende Frage „Welche besondere Kriterien gelten bei Anlagen aus dem Segment 2 „netzgekoppelte Stromspeicher“?).

Dies bedeutet, in Kombination mit der Meldung der „Nutzen statt Abregeln“-Potenziale um 7 Uhr am Vortag (siehe untenstehende Frage „Was sind die wesentliche Schritte und wie sieht der Datenaustausch aus?“), dass der Teilnehmer selbstständig am Vortag bewerten muss, ob er seine Leistung am Regelleistungsmarkt vermarktet oder sie im Rahmen von „Nutzen statt Abregeln“ anbietet.

Operativer Prozess

Was sind die wesentlichen Prozessschritte?

Welche Datenformate und -wege werden genutzt?

Es werden die ERRP-Datenaustauschprozesse der SO-GL verwendet. Diese werden heute klassisch für den Datenaustausch (Stammdaten-, Planungsdaten- und Nichtbeanspruchbarkeitsmeldungen) zwischen Erzeugungsanlagen und ÜNB verwendet.

Die entsprechenden Implementierungsvorschriften sind auf der netztranspranz.de veröffentlicht.

https://www.netztransparenz.de/de-de/Strommarktdesign/SO-Verordnung/Datenaustausch/Implementierungsvorschriften

Dies ist ein

  • zyklischer Datenaustausch Prozess der hauptsächlich vom Vorvortag bis zum Erfüllungszeitpunkt geht,
  • es wird das XML-Datenformat (z.B. für Zeitreihen) verwendet,
  • die zwischen dem Einsatzverantwortlichen der Anlage (EIV) und dem ÜNB per SFTP

ausgetauscht werden.

Wo werden Daten zu den Abregelungsstrommengen & Erzeugungsverbotszeitfenstern veröffentlicht?

Die ausgewiesenen Abregelungsstrommengen, die Summe der zugeteilten Abregelungsstrommengen und die Zeiträume für ein Erzeugungsverbot für Entlastungsanlagen des Segments 2 werden auf der netztransparenz.de veröffentlicht.

https://www.netztransparenz.de/de-de/Systemdienstleistungen/Betriebsfuehrung/Nutzen-statt-Abregeln

Die Daten werden auch per API-Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.

Liefert der ÜNB die Mengen oder muss ich das selber machen?

Es erfolgt kein bilanzieller Ausgleich für die Abregelungsstrommengen durch die ÜNB. Die Beschaffung der zugeteilten Abregelungsstrommengen erfolgt durch jeden Teilnehmer eigenständig. Hier ist dem Teilnehmer freigestellt wie er das tut, z.B. Börse, OTC oder PPA.

Wie läuft die Abrechnung grundsätzlich ab und welche Daten sind dafür notwendig?

Auf Basis z. B. der bestätigten Abregelungsstrommengen oder Zählwerten wird entsprechend der Einzelverträge gemäß dem Rahmenvertrag abgerechnet

Was passiert, wenn die zugeteilte Menge nicht beschafft wird / verbraucht wird?

Für den Fall, dass der Teilnehmer die zugeteilten und bestätigten Abregelungsstrommengen zum Erfüllungszeitpunkt nicht verbraucht, kommt es entsprechend dem Rahmenvertrag zu einer Pönalisierung.

Ich betreibe einen Stromspeicher und kann die zugeteilten Mengen aufgrund begrenzter Kapazitäten nicht komplett einspeichern. Was passiert hier?

Nach Zuteilung der Abregelungsstrommengen bestätigt der Teilnehmer seine tatsächlich realisierbaren Verbräuche durch die Aktualisierung der ERRP-Daten am Vortag 12 Uhr. Diese bilden die Basis für die folgenden Prozessschritte.

Vorteile einer Teilnahme

Wie wird eine „Nutzen statt Abregeln“-Aktivierung vergütet?

Bei einer Zuteilung von Abregelungsstrommengen werden die Stromkosten vergünstigt. Dies erfolgt über die finanzielle Erstattung der Differenz zwischen dem Day-Ahead-Marktpreis und einem fixierten „13k-Preis“ sowie die (ggf. begrenzte) Kompensation der Stromnebenkosten. Als Referenz für die Vergütung gilt die zugeteilte und gezählte Verbrauchsmenge.

Details zur Vergütung finden Sie im Vergütungsrahmen als Teil der Vertragsunterlagen.

Was ist der „13k-Preis“?

Der „13k-Preis“ ist der Preis, der den Teilnehmern für den Verbrauch von Abregelungsstrommengen zu tragen ist und den finanziellen Selbstbehalt der Lasten je MWh abbildet. Der 13k-Preis wird von den ÜNB in der Erprobungsphase zwei Monate vor dem Start des jeweiligen Zeitraums festgelegt und als Teil der ÜNB-Parameter veröffentlicht. Für den Start des Instruments (Q4 2024) liegt dieser Preis bei 40,35 €/MWh.

Die Methodik zur Bestimmung des 13k-Preises finden Sie im ÜNB-Umsetzungskonzept.

Was passiert, wenn Day-Ahead-Preis niedriger als der 13k-Preis ausfällt?

In diesem Fall wird dem Teilnehmer keine finanzielle Erstattung gezahlt. Der Teilnehmer muss auch nichts zurückzahlen.

Werden Stromnebenkosten wie Netzentgelte kompensiert?

Ja. Dies umfasst Netzentgelte, Umlagen und Stromsteuer. Dabei werden sowohl variable als auch fixe Kosten kompensiert. Diese Kompensation ist jedoch begrenzt, um sicherzustellen, dass „Nutzen statt Abregeln“ die Engpassmanagementkosten der ÜNB senkt.

Die genauen Modalitäten der Stromnebenkostenkompensation werden im Vergütungsrahmen als Teil der Vertragsunterlagen beschrieben.

Zur Hilfestellung haben die ÜNB ein Template zur Berechnung der Stromnebenkostenkompensation veröffentlicht.

Ist eine Kompensation der fixen Stromnebenkosten bei saisonal verfügbaren Anlagen möglich?

Grundsätzlich ja. Soweit genug „Nutzen statt Abregeln“-Aktivierungsstunden über den Zeitraum trotz der saisonalen Verfügbarkeit gegeben sind, ist eine (ggf. partielle) Kompensation der Leistungskomponente der Netznutzungsentgelte möglich. Zur Schätzung der möglichen Kompensation nutzen Sie bitte unser Berechnungstemplate.

Gilt der zugeteilte Abregelungsstrom als grün?

Bei der Zuteilung von Abregelungsstrommengen werden dem Teilnehmer keine Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42 EnWG zugestellt. In bestimmten Fällen können jedoch die mit den zugeteilten Abregelungsstrommengen produzierten Erzeugnisse als grün gekennzeichnet werden:

  • Der Wasserstoff, der anhand von „Nutzen statt Abregeln“-Strom erzeugt wird, gilt nach § 9 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen als grün.
  • Für die aus „Nutzen statt Abregeln“-Strom produzierte Wärme werden künftig Herkunftsnachweise für Wärme zugestellt (§ 16 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung).

Welche Daten sind für die Abrechnung benötigt?

Folgende Daten werden für die Abrechnung verwendet:

  • Die individuellen Stromnebenkosten: Sie werden im Rahmen der Abstimmung zu der Stromnebenkostenkompensation im Vorfeld erfasst.
  • Die Daten aus dem operativen Prozess (insbesondere die zugeteilte und bestätigten Abregelungsstrommengen)
  • Die Zählwerte: Mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrags erteilt der Teilnehmer dem ÜNB die Einwilligung, die ihm nach dem Messstellenbetriebsgesetz übermittelten Zählwerte zu Abrechnungs- und Kontrollzwecken zu nutzen.
Onboarding in das Instrument

Wie setze ich eine Anlage in das „Nutzen statt Abregeln“-Instrument ein?

Die Anlage muss zuerst präqualifiziert werden. Dazu stellen Sie einen Präqualifikationsantrag beim Anschluss-ÜNB:

Während der Antrag durch den ÜNB geprüft wird, werden die notwendigen Schnittstellen für den operativen Datenaustausch geschaffen und getestet.

Nach erfolgreicher Präqualifikation wird ein Rahmenvertrag zwischen dem Teilnehmer und dem ÜNB abgeschlossen und die Anlage kann am ersten des Folgemonats am Zuteilungsverfahren von Abregelungsstrommengen teilnehmen.

Was muss der Präqualifikationsantrag beinhalten?

Der PQ-Antrag muss folgende Elemente beinhalten:

Anlage 1: Datenblatt Teilnehmer

Anlage 2: Datenblatt Entlastungsanlage

Anlage 3: Anschlussnetzbetreiber-Bescheinigung (für Anlagen im Verteilnetz)

Anlage 4: Antragsformular

Die notwendigen Inhalte sind in den Präqualifikationsbedingungen (PQ-Bedingungen) im Detail beschrieben.

Welches Verbrauchsverbot gilt für Bestandsanlagen und Neuanlagen die fossile Wärmerzeugung substituieren, sowie netzgekoppelte Speicher?

Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und der Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Verbrauchsverbot ist ein wesentlicher Bestandteil der Präqualifikation für Bestandsanlagen und Neuanla-gen die fossile Wärmerzeugung substituieren, sowie netzgekoppelte Speicher.

Ein Beispiel sieht wie folgt aus:

* Ausnahmen zum Verbrauchsverbot:

  • monatlicher Verbrauch bis 2% des Volllastbetriebs
  • Für Bestandsanlagen und Neuanlagen die fossile Wärmerzeugung substituieren: Verbrauch in An- und Abfahrtrampen (diese müssen in der Präqualifikation gemeldet werden)
  • Erbringung von Regelarbeit
  • Für netzgekoppelte Speicher: Verbrauch, der zur Vorhaltung von Regelleistung erforderlich ist (z.B. Erreichen des nötigen State of Charge)