Netzentgelte

Im liberalisierten Energiemarkt sind die Netzbetreiber verpflichtet, für die Netzdurchleitung sogenannte Netzentgelte zu erheben. Die dem Netzbetreiber zugestandene Erlösobergrenze sowie die Netzentgelte werden im Wege der Anreizregulierung bestimmt. Basis hierfür ist die Anreizregulierungsverordnung (ARegV). 

Ermittlung der Netzentgelte

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mit Regelzonenverantwortung gem. § 3 Nr. 10a EnWG (50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW) stellen den Netznutzerinnen und -nutzern den Zugang zu ihren Netzen und zum gesamten Strommarkt diskriminierungsfrei zur Verfügung.

Über die Netzentgelte werden die erforderlichen Kosten für den bedarfsgerechten Ausbau und den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes gedeckt. Sie setzen sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammen. Der Jahresleistungspreis wird für die innerhalb eines Jahres aufgetretene Jahreshöchstlast berechnet, während über den Arbeitspreis die aus dem Netz entnommene elektrische Arbeit abgerechnet wird. Die Netzentgelte sind abhängig von der Netzebene des Netzanschlusses sowie der Benutzungsdauer der Stromentnahme, d.h. dem Verhältnis von Arbeit zu Leistung. Netzentgelte werden nur für die Entnahme von Strom erhoben, für Einspeisungen in das Netz fallen keine Netzentgelte an.

Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

Mit der Verabschiedung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) vom 17.07.2017 (BGBI. | S. 2503) und der Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 25.04.2018 wurden die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2023 einheitliche Netzentgelte für die Netzebene Höchstspannung und die Umspannebene Höchstspannung/Hochspannung zu erheben.

Das Preisblatt beinhaltet die vereinheitlichten Preisbestandteile des Leistungs- und Arbeitspreises der Übertragungsnetzbetreiber und die diesem Preisblatt zugrundeliegende gemeinsame Jahreshöchstlast. Die unternehmens-individuellen Preisblätter sind auf den Internetseiten des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers einzusehen. 

Vorläufige bundeseinheitliche Netznutzungsentgelte 2025 gem. § 14a StromNEV

Benutzungsdauer< 2.500 h/a≥ 2.500 h/a


JahresleistungspreissystemLeistungspreis [€/kW x Jahr]Arbeitspreis [ct/kWh]Leistungspreis [€/kW x Jahr]Arbeitspreis [ct/kWh]
Höchstspannung (HöS)24,385,46
127,74
1,33
Umspannung (HöS/HS)38,67
6,90
192,66
0,74





MonatsleistungspreissystemLeistungspreis [€/kW x Monat]Arbeitspreis [ct/kWh]

Höchstspannung (HöS)21,29
1,33


Umspannung (HöS/HS)32,11
0,74


Jahreshöchstlast

SpannungsebeneJahreshöchstlast in kW
Höchstspannung (HöS)43.418.831
Umspannung (HöS/HS)31.135.243