Marktgestützte Beschaffung von Blindleistung nach §12h EnWG

Anfang 2023 hat die Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren gem. „§§ 12h Abs. 5, 29 Abs. 1 EnWG zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung („Blindleistung“) eingeleitet.



Diese Festlegung ist am 25.06.2024 mit dem zugehörigen Beschluss auf der Webseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.

Die Kontrahierung von Blindleistung und /-arbeit erfolgt durch Netzbetreiber von Höchst- u. Hochspannungsnetzen bei geeigneten Anlagen an ihrem Netz.

Die Netzbetreiber sehen aktuell gemäß Festlegung folgenden zeitlichen Rahmen für die erste Beschaffung:

  • 12 Monate nach Festlegung sind Betreiber von Hochspannungsnetzen dazu verpflichtet, bei Blindleistungsbedarf in mindestens einer Region marktgestützt Blindleistung auszuschreiben.
  • Bis 36 Monate nach Festlegung muss der Netzbetreiber für alle Netzregionen eine marktgestützte Beschaffung eingeleitet haben, sofern Bedarf besteht.
  • Die ersten Ausschreibungen werden bis Mitte 2025 durch die ÜNB auf der Netztransparenz.de bekannt gegeben. Einzelne Übertragungsnetzbetreiber starten in Q1 mit Ausschreibungen.
  • Erste Bezuschlagungen von Anbietern für Blindleistung und Blindarbeit sollen bis Ende 2025 erfolgen.


Das Beschaffungskonzept „Blindleistung“ BK6-23-072 regelt den Rahmen für

  • Teilnahmevoraussetzungen
  • Produktdefinitionen (z.B. gesicherte oder ungesicherte Vorhaltung)
  • Fristen
  • Bekanntmachung
  • Bewertung von Geboten und Zuschlagserteilung
  • Vergütung und Abrechnung (vergütungsfähig ist die Erbringung außerhalb der Grenzen laut TAB)
  • Veröffentlichungspflichten z.B. zu Mustervertrag und genutzter Preisobergrenzen

Um den Start der Ausschreibungen zur marktgestützten Beschaffung von Blindleistung vorzubereiten, wird hier ein exemplarischer Mustervertrag für Rückfragen bereitgestellt.

Anbieterkonsultation des Mustervertrages

Für die zukünftige Beschaffung von Blindleistung haben die Netzbetreiber einen Mustervertrag entworfen, der hier vom 07.04.2025 – 30.04.2025 zur Verfügung gestellt wird.

Mustervertrag

Der Mustervertrag wird lediglich für den Konsultationszeitraum veröffentlicht und nicht aktualisiert. Potenzielle Anbieter von Blindleistung können in dieser Zeit bei den ÜNB Anmerkungen und Fragen unter den unten angegebenen E-Mail-Adressen einreichen. Der Versand der Rückmeldung an einen der vier ÜNB ist ausreichend.

Kontakt zu den ÜNB

Für Fragen zum Mustervertrag für die marktgestützte Beschaffung von Blindleistung können sich interessierte Anbieter gerne an den jeweils verantwortlichen ÜNB wenden.

Soweit möglich und sachgerecht, werden die Kommentare bei der Finalisierung des Mustervertrags zum formellen Beginn der marktgestützten Beschaffung von Blindleistung berücksichtigt. Der Mustervertrag und seine Anhänge werden im Zuge einer konkreten Beschaffung durch den jeweiligen Anschlussnetzbetreiber auf Basis der individuellen Anforderungen detailliert und angepasst.

Bekanntmachung der Beschaffung

Bis spätestens 25.6.2025 müssen alle vier ÜNB Beschaffungsverfahren für die Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ („Blindleistung“) in einer ersten Beschaffungsregion beginnen, sofern ein Bedarf besteht. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Beschaffungsverfahren können zeitnah den Webseiten der einzelnen ÜNB entnommen werden und werden hier verlinkt. Anfang 2025 hat lediglich 50 Hz bereits mit der Beschaffung begonnen: 50Hz - Marktgestützte Beschaffung von Blindleistung.