Anfang 2023 hat die Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren gem. „§§ 12h Abs. 5, 29 Abs. 1 EnWG zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung („Blindleistung“) eingeleitet.
Diese Festlegung ist am 25.06.2024 mit dem zugehörigen Beschluss auf der Webseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Die Kontrahierung von Blindleistung und /-arbeit erfolgt durch Netzbetreiber von Höchst- u. Hochspannungsnetzen bei geeigneten Anlagen an ihrem Netz.
Die Netzbetreiber sehen aktuell gemäß Festlegung folgenden zeitlichen Rahmen für die erste Beschaffung:
- 12 Monate nach Festlegung sind Betreiber von Hochspannungsnetzen dazu verpflichtet, bei Blindleistungsbedarf in mindestens einer Region marktgestützt Blindleistung auszuschreiben.
- Bis 36 Monate nach Festlegung muss der Netzbetreiber für alle Netzregionen eine marktgestützte Beschaffung eingeleitet haben, sofern Bedarf besteht.
- Die ersten Ausschreibungen werden bis Mitte 2025 durch die ÜNB auf der Netztransparenz.de bekannt gegeben. Einzelne Übertragungsnetzbetreiber starten in Q1 mit Ausschreibungen.
- Erste Bezuschlagungen von Anbietern für Blindleistung und Blindarbeit sollen bis Ende 2025 erfolgen.
Das Beschaffungskonzept „Blindleistung“ BK6-23-072 regelt den Rahmen für
- Teilnahmevoraussetzungen
- Produktdefinitionen (z.B. gesicherte oder ungesicherte Vorhaltung)
- Fristen
- Bekanntmachung
- Bewertung von Geboten und Zuschlagserteilung
- Vergütung und Abrechnung (vergütungsfähig ist die Erbringung außerhalb der Grenzen laut TAB)
- Veröffentlichungspflichten z.B. zu Mustervertrag und genutzter Preisobergrenzen
Die weiteren Details sind den individuellen Bekanntmachungen zur Ausschreibung der jeweiligen ÜNB zu entnehmen.