Die Festlegung BK6-23-072 regelt die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung (nfSDL) „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ gemäß § 12h EnWG durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, soweit diese Hochspannungsnetze betreiben.
Die Bereitstellung von Blindleistung zwischen Netzbetreibern erfolgt hingegen nicht marktgestützt im Sinne der Festlegung, sondern im Rahmen der Kooperation gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 u. 4 EnWG.
Um Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern für die gegenseitige Bereitstellung von Blindleistung zu schaffen, haben die unten genannten Netzbetreiber ergänzend zu der Festlegung BK6-23-072 einen Leitfaden für die gegenseitige Bereitstellung von Blindleistung an der Schnittstelle zwischen zwei Netzbetreibern erstellt. Dieser Leitfaden orientiert sich an folgenden Prinzipien:
- Jeder Netzbetreiber ist grundsätzlich selbst für die Deckung seines Blindleistungsbedarfs verantwortlich.
- Für die Schnittstelle zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern wird ein Standardprozess beschrieben. Die Netzbetreiber können jedoch abweichende bilaterale Vereinbarungen treffen. Sofern bilaterale Vereinbarungen bestehen, haben diese Vorrang gegenüber dem Leitfaden.
- Der liefernde Netzbetreiber stellt dem anfordernden Netzbetreiber Blindleistung im Aggregationsgebiet bereit. Die Rollen zwischen den Netzbetreibern können tauschen; zu einem Zeitpunkt kann an den physischen Übergabepunkten im Aggregationsgebiet jedoch immer nur eine Rolle eingenommen werden.
- Die Verrechnung von Kosten für die Blindleistungsbereitstellung umfasst nur Aufwendungen, die aus einer marktgestützten Beschaffung resultieren.
- Die in diesem Leitfaden beschriebenen Regelungen für die Verrechnung und die Bereitstellung von Blindleistung aus marktgestützter Beschaffung setzen die regulatorische Anerkennung der Kosten für die Blindleistungsbeschaffung der beteiligten Netzbetreiber, derzeit gemäß Festlegung BK8-24-006-A bis BK8-24-010-A, voraus.
- Die Schnittstelle zwischen zwei Übertragungsnetzbetreibern wird von dem Leitfaden nicht beschrieben.