Interessenbekundung bzgl. möglicher VNB-Teilnahme gem. § 13k Abs. 8 EnWG

Die Systemdienstleistung „Nutzen statt Abregeln“ nach § 13k EnWG kann ab dem 1. April 2025 nicht nur von den Übertragungsnetzbetreibern, sondern auch von den Verteilnetzbetreibern zur Vermeidung von Engpass-bedingten EE-Abregelungen in eigenständigen VNB-Entlastungsregionen angewendet werden. Dies ist möglich, sofern die Anforderungen gemäß § 13k Abs. 8 EnWG erfüllt sind und Abstimmungen mit den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt sind.

Die wesentlichen Voraussetzungen gemäß § 13k Abs. 8 EnWG sind dabei:  

  • Der Verteilnetzbetreiber muss ein Netz mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt betreiben, an dem mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
  • Der Verteilnetzbetreiber darf nicht mit einem Betreiber einer Entlastungsanlage bzw. einem Aggregator von zuschaltbaren Lasten für die Teilnahme an § 13k EnWG oder mit einer Anlage nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden sein.
  • Die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 13a Absatz 1, deren Ursache im eigenen Elektrizitätsverteilernetz lag, muss in den letzten zwei Kalenderjahren bei mindestens jeweils 100.000 Megawattstunden gelegen haben.
  • Der Verteilnetzbetreiber muss in der Lage sein, geeignete Erzeugungs- und Abregelungsprognosen vorzunehmen.
  • Die durch den Verteilnetzbetreiber bestimmte Entlastungsregion darf keine geographische Überschneidung mit einer Entlastungsregion aufweisen, die durch einen Übertragungsnetzbetreiber bestimmt wurde.
  • Die weiteren Anforderungen gem. § 13k Abs. 2 bis 7 EnWG sind entsprechend anzuwenden.


Um eine erste Umsetzung ab dem 1. April 2025 ermöglichen zu können, bitten die Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens zum 19. Januar 2025 um schriftliche Interessenbekundung von Verteilnetzbetreibern, die vorstehende Anforderungen erfüllen und eine Entlastungsregion nach § 13k EnWG ausweisen möchten. Andernfalls ist eine Umsetzung aus Sicht der ÜNB bis zum 01.04.2025 nicht möglich.

Spätere Interessensbekundungen von VNBs, die vorstehenden Anforderungen erfüllen, sind weiterhin möglich und werden anhand der bestehenden Umsetzungskapazitäten bearbeitet.

Bitte füllen Sie dafür das folgende Kontaktformular aus und wählen Sie das Thema „Nutzen statt Abregeln“.

Geben Sie dabei bitte folgende initiale Informationen an:

  • Unternehmensname des Verteilnetzbetreibers inkl. Kontaktperson
  • Spannungsebene des Netzbetriebs
  • Anzahl der (un)mittelbaren Kundenanschlüsse
  • EEG-Abregelungsmengen und Anzahl EEG-Abregelungsstunden in den letzten zwei Kalenderjahren mit separater Ausweisung für 2023 und 2024
  • Wo könnte § 13k EnWG in Ihrem VNB Netzgebiet Anwendung finden?
  • Welche Granularität der Bedarfe wird gesehen (große oder kleine Regionen)?
  • Wieviel Aktivierungsstunden wären in der Entlastungsregion zu erwarten?
  • Bitte benennen Sie soweit vorhanden potenzielle Teilnehmer oder bestehende Anfragen von Interessensträgern.