Meldung der Angaben gemäß § 17 Nr. 1 und § 18 StromPBG

Wenn Sie das Wahlrecht gemäß § 17 Nr. 1 StromPBG (Ergebnis aus Absicherungsgeschäften abgeschlossen vor dem 01.11.2022) oder das Wahlrecht gem. § 18 StromPBG (Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung) anwenden, ist für jeden Abschöpfungszeitraum neben den monatlichen Referenzberechnungs-Tools zur Berechnung und Meldung der Überschusserlöse nach § 16 StromPBG zusätzlich eine Exceldatei mit weiteren Angaben hierzu in den ÜNB-Portalen hochzuladen. Diese zusätzliche Exceldatei stellt zudem die Verknüpfung zwischen den monatlichen Angaben bezüglich der Stromerzeugungsanlagen und den hochzuladenden Dokumenten bzw. Nachweisen gemäß § 29 StromPBG her. Wenn Sie keines der vorgenannten Wahlrechte ausüben, ist diese zusätzliche Exceldatei für Sie nicht relevant.

Zur Mitteilung der nach Anlage 4 StromPBG gemeldeten Absicherungsgeschäfte stellt die Bundesnetzagentur einen ergänzenden Erhebungsbogen bereit, in dem aggregierte Angaben zu den Absicherungsgeschäften und deren Fair Value-Ergebnissen zu tätigen sind. Sofern die Überschusserlöse um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften nach § 17 Nr. 1 korrigiert werden, ist die Verwendung dieses Erhebungsbogens für die ordnungsgemäße Übermittlung der Annahmen und Belege für die Berechnung des Überschusserlöses gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG erforderlich.

Der Erhebungsbogen ist abrufbar unter: www.bnetza.de/StrompreisbremseEHB

Bei Fragen zum Inhalt des Erhebungsbogens wenden Sie sich bitte an die Bundesnetzagentur unter der Mailadresse 617-Postfach@bnetza.de.

Tool (Stand: 15.06.2023)

Hinweise zum Befüllen der Datei finden Sie in der Datei selbst im Blatt „Erläuterungen“.

Sollten Sie weitere Fragen zum Umgang mit der Datei oder Fragen zum Thema Strompreisbremse allgemein haben, steht Ihnen die Hotline im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter 0800 - 78 88 900 zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Haftungsausschluss und dem weiteren Ablauf finden Sie hier: Tool zur Ermittlung der der Überschusserlöse nach § 16 StromPBG