Selbsterklärungen
Selbsterklärungen von Letztverbrauchern werden entsprechend der Vorschriften des § 30 Abs. 7 StromPBG nur dann durch die Übertragungsnetzbetreiber an die Prüfbehörde weitergeleitet, wenn es sich um Selbsterklärungen von sonstigen Letztverbrauchern nach § 7 StromPBG handelt.
Selbsterklärungen, welche uns von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für ihre Letztverbraucher übermittelt werden, werden durch die Übertragungsnetzbetreiber aufgrund der fehlenden Zuständigkeit nicht an die Prüfbehörde weitergeleitet.
Ein Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist vor dem 31.05.24 bei der Prüfbehörde zu stellen. Sonstige Letztverbraucher müssen die Genehmigung der Fristverlängerung seitens der Prüfbehörde unverzüglich nach Erhalt an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber übermitteln.
Hinweise zu Entlastungsansprüchen:
- Bei der Geltendmachung von Entlastungen unter Berücksichtigung etwaiger Höchstgrenzen nach §§ 9,10 StromPBG sei darauf hingewiesen, dass bei der Entlastungssumme sämtliche Beihilfen gemäß § 2 Nr. 5 StromPBG zu beachten sind.
- Die Entlastungen für hohe Stromkosten dürfen gemäß § 3 Abs. 3 StromPBG nicht auf Strom angewendet werden, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.
- Seit dem 01.05.2023 ist bei Meldung von Entlastungsansprüchen nach dem StromPBG ebenfalls § 1 Abs. 4 Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) sowie dessen Änderung vom 27.09.2023 zu beachten.
- Die Begriffe Netzentnahme und Netz sind u. a. in den Begriffsbestimmungen des nach § 2 StromPBG definiert und verweisen auf das Energiewirtschaftsgesetz (§ 3 Nr. 16 EnWG). Danach werden Kundenanlagen (i.S.d. §§ 3 Nr. 24a, b EnWG) nicht als ein Netz angesehen.
- Bitte beachten Sie die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (PBRüV) vom 03.04.2024.
Jahresendabrechnung
Für die Endabrechnung gegenüber den ÜNB bitten wir Sie das Dokument zur „Erläuterung der Rechtsauffassung des BMWK zu Fristenregelungen im Strompreisbremsengesetz (StromPBG)“ des BMWKs zu beachten. Dem Dokument zu entnehmen hat ein EltVU die Jahresendabrechnung inkl. Wirtschaftsprüfertestat zum 31.05.24/31.05.25 nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StromPBG einzureichen und ein sonstiger Letztverbraucher zum 30.06.24/30.09.24/30.11.24 nach § 12 Abs. 3 StromPBG. Im Falle eines EltVU ist kein Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, sollte die Meldung im Jahr 2025 abgegeben werden.