Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) dient der Minderung finanzieller Mehrbelastungen aufgrund stark steigender Stromkosten. Hier finden Sie Informationen zur Gesetzgebung und deren Umsetzung.
Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) vom 24.12.2022 regelt die finanzielle Entlastung der Letztverbraucher, die von stark steigenden Stromkosten betroffenen sind. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung erzielter Überschusserlöse der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden.
Gemäß StromPBG wird zwischen Entlastungsseite und Abschöpfungsseite unterschieden.
Die Regulierungen bezüglich der Entlastungsseite gelten ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Regulierungen bezüglich der Abschöpfungsseite gelten rückwirkend ab 1. Dezember 2022 bis Ende Juni 2023.
Entlastungsseite
Für Netzentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von maximal 30.000 kWh pro Entnahmestelle ist eine Deckelung des Kontingents auf 40 ct/kWh in Höhe von 80 Prozent ihres Verbrauchs vorgesehen. Hierbei sind Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen bereits inklusive.
Netzentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Entnahmestelle erhalten ein auf 13 ct/kWh gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Netzbezugs. Das Kontingent deckelt hierbei die reinen Strombeschaffungskosten. Steuern Netzentgelte, sowie Abgaben und Umlagen sind in dieser Konstellation nicht gedeckelt.
Abschöpfungsseite
Die erforderlichen Finanzmittel für die Entlastungsmaßnahmen werden im Rahmen technologiespezifischer Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen durch eine Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreiberinnen und Betreibern von Stromerzeugungsanlagen generiert.
Dies betrifft laut § 13 StromPBG Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien, soweit die Anlage eine installierte bzw. elektrische Leistung über 1 MW hat. Von der Abschöpfung ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte sowie weitere Gase.