Die Verordnung (EU) 2017/2196 „Notzustand und Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes“ sieht die Entwicklung vertraglicher Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung vor (Art. 4 Abs. 2 lit. a) ER-VO), welche die ÜNB der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorlegen sollen.
Aus heutiger Sicht – insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Regularien – sehen die deutschen ÜNB keine Notwendigkeit solche Modalitäten zu entwickeln.
Einer Antragstellung vertraglicher Modalitäten bedarf es daher nicht.