Festlegung durch die Bundesnetzagentur - AZ 622-22-008
Am 23.11.2022 wurde der von den ÜNB bei der Bundesnetzagentur eingereichte Maßnahmenkatalog zum Netzwiederaufbauplan in Bezug auf die Regelungen für SNN (signifikante Netznutzer) genehmigt. Im Verfahren wurden eine Vielzahl von Rückmeldungen von SNN sowie VNB (Verteilnetzbetreibern) berücksichtigt. Nun gilt es, die enthaltenen Maßnahmen zur Umsetzung zu bringen und für die SNN die gesetzten Fristen bezogen auf das Datum der Genehmigung einzuhalten.
Die enthaltenen Maßnahmen für VNB und ÜNB sind hingegen nicht durch die Bundesnetzagentur genehmigungspflichtig. Hierfür obliegt den ÜNB im Rahmen der Aktualisierung und Anpassungen ihrer Netzwiederaufbaupläne die Verantwortung, alle erforderlichen Maßnahmen zu definieren und mit den betroffenen Akteurinnen und Akteuren zu konsultieren.
Dies ist über das Verfahren der Erstellung des Maßnahmenkatalogs zum Netzwiederaufbauplan erfolgt. Daher werden die ÜNB die ihnen direkt nachgelagerten VNB auffordern, die Maßnahmen gemäß der definierten Umsetzungsfristen (Startdatum 01.01.2023) zu realisieren. Der Maßnahmenkatalog wird daher auch ein Anhang der jeweiligen Netzwiederaufbaukonzepte der ÜNB werden. Gleichfalls sind die VNB aufgefordert, die ihnen nachgelagerten VNB, die von den Regelungen des Maßnahmenkatalogs betroffen sind, ebenfalls aufzufordern, die sie betreffenden Maßnahmen umzusetzen.
Die Genehmigung des Maßnahmenkatalogs und der zugehörige Beschluss der Bundesnetzagentur mit dem Aktenzeichen AZ 622-22-008 sind unter den EU-Genehmigungsverfahren (Stand 12.12.2022) unter „Abgeschlossene Verfahren“ einzusehen. Den Maßnahmenkatalog finden Sie des Weiteren hier als Download:
12.12.2022 Anlage 1 – Maßnahmenkatalog
Letztlich möchten die ÜNB darauf hinweisen, dass mit dieser Einreichung ein Verzeichnis der SNN eingereicht wurde, welches sich auf die Schwellwertdefinitionen des Beschlusses BK6-16-166 bezieht. Eine abschließende Auflistung aller SNN ist aufgrund des immensen Umfangs und der Kurzlebigkeit durch die sich kontinuierlich ergebenden Änderungen nicht umsetzbar und findet daher nicht statt.