Gemäß Artikel 18 (2) müssen die ÜNB zum 11. Februar 2017:
a. die zur Lieferung der Daten verpflichteten Funktionseinheiten über die zu liefernden Informationen sowie die entsprechenden Lieferfristen informieren.
b. die in (a) angegebenen Informationen an ENTSO-E weiterleiten.
c. einen Entwurf der Implementierungsvorschriften zur Anwendbarkeit der Datenlieferung erstellen, zum Beispiel zu Datenformaten und technischen Anforderungen an die IT-Implementierung des Datenlieferungsprozesses entsprechend den im Rahmen der nationalen gesetzlichen Vorschriften geltenden Verfahrensanweisungen.
Das auf dieser Seite verfügbare Konsultationsdokument enthält die in a. und c. aufgeführten Informationen.