Wer einen Anspruch auf Einspeisevergütung ausgeförderter Anlagen geltend macht, muss seit 2022 die von den Übertragungsnetzbetreibern nach gesetzlichen Vorgaben angesetzten Kosten für die Vermarktung selbst tragen (§ 53 Abs. 4 EEG).
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen gemäß Anlage 1 Nr. 9.3 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) und veröffentlichen diesen gemäß § 51 Absatz 1 EnFG bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr.
Der Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen für das Jahr 2025 beträgt 0,715 ct/kWh.
Die Ermittlung des Abzugsbetrags erfolgte in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, die im gesetzlichen Auftrag die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwacht. Die für die Berechnung notwendigen Werte der Einspeisung aus ausgeförderten Anlagen 2025 wurden im Auftrag der vier Übertragungsnetzbetreiber von einem unabhängigen Gutachter ermittelt.
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung des Abzugsbetrags 2025 stehen nachfolgend zum Download bereit.