Die den Verteilnetzbetreibern entgangenen Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach § 19 StromNEV werden anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt. Hier finden Sie die Jahresabrechnungen zu den § 19 StromNEV-Umlagen.
Die Daten zum Belastungsausgleich nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) dienen der Ermittlung des Vortrags je Letztverbrauchergruppe.
Sie fließen jeweils in die Prognose des Netzentgelts für das Folgejahr ein.