Jahresabrechnungen der § 19 StromNEV-Umlagen

Die Daten zum Belastungsausgleich nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) dienen der Ermittlung des Vortrags je Letztverbrauchergruppe.  

Sie fließen jeweils in die Prognose des Netzentgelts für das Folgejahr ein.

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