Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher (LV) ein individuelles geringeres Netzentgelt beantragen, wenn ihr Verbrauchsverhalten den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV entspricht.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die aus diesem Grund entgangenen Erlöse nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Entsprechend der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A können zudem Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen der Festlegung für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden gem. Tz. 7 der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Die deutschen ÜNB veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung des Aufschlags für besondere Netznutzung auf die Letztverbräuche für das jeweilige Folgejahr.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der Aufschläge (bis einschl. 2024 § 19 StromNEV-Umlage) in den vergangenen Jahren.
Jahr;Aufschlag für besondere Netznutzung (bis 2024 § 19 StromNEV-Umlage) 2016;0,378 2017;0,388 2018;0,37 2019;0,305 2020;0,358 2021;0,432 2022;0,437 2023;0,417 2024;0,643 2025;1,558
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