AbLaV-Umlage
Die AbLaV-Umlage wurde bis 2022 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht.
Gemäß § 18 der „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten“ (AbLaV) haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare-Lasten-Umlage berechnet und diese bis spätestens zum 25. Oktober veröffentlicht*.
Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils und tritt am 31. Dezember 2023 vollständig außer Kraft, sodass eine Veröffentlichung und Erhebung der AbLaV-Umlage letztmalig für das Jahr 2022 zu erfolgen hatte. Die Vorträge aus den Jahresabrechnungen 2021 und 2022 sind entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den ÜNB einzubringen.
Die ÜNB hatten durch die AbLaV die Möglichkeit, eine Ausschreibung durchzuführen, an der Anbieterinnen und Anbieter teilnehmen konnten, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren konnten. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last wurden über die AbLaV-Umlage gedeckt.
* Für das Jahr 2016 wurde aufgrund des zum Zeitpunkt der Berechnung der Umlage nicht abgeschlossenen Novellierungsprozesses der AbLaV keine Umlage von den Letztverbrauchern erhoben.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der Abschaltbaren-Lasten-Umlage in den Jahren 2014 - 2022.