Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach § 18 AbLaV verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) in der jeweils geltenden Fassung. Die unten genannte Umlage findet auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.
Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2019 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2019 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung 2017 inkl. Zinsen. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt.
In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich für das Jahr 2019 eine AbLaV-Umlage in Höhe von 0,005 ct/kWh auf die nicht privilegierten Letztverbräuche.