Gemäß der §§ 26a und 26b des KWKG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.
KWKG-Umlage ab 1. Januar 2021
Auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten wurden die zu erwartenden Belastungen gemäß dem aktuellen KWKG identifiziert und die für Letztverbräuche bundesweit anwendbare KWKG-Umlage ermittelt und veröffentlicht.
Auf Basis der Mitte Oktober 2020 bei den ÜNB vorliegenden Prognosedaten über die Höhe der für 2021 erwarteten förderfähigen KWK-Strommengen und der Höhe des gesamten zu erwartenden Fördervolumens ergibt sich für das Jahr 2021 eine KWKG-Umlage als Aufschlag auf die Netzentgelte für alle nichtprivilegierten Letztverbräuche in Höhe von rund 0,308 ct/kWh.
Die Jahresabrechnung KWKG 2019 auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen ergibt einen nachzuholenden Betrag in Höhe von 194.512.064 Euro, was zu einem zusätzlichen Aufschlag für alle nichtprivilegierten Letztverbräuche in Höhe von rund -0,054 ct/kWh führt.
In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2021 eine gerundete KWKG-Umlage in Höhe von 0,254 ct/kWh auf die nichtprivilegierten Letztverbräuche.