Genereller Hinweis zu Nachholaufschlägen
Beginnend mit der Jahresabrechnung 2012 entfällt eine rückwirkende Abrechnung der ÜNB mit den Netzbetreibern auf Basis der tatsächlichen KWKG-Umlagen (s. BDEW-Umsetzungshilfe zum KWKG 2016 vom 01.06.2018). Die Differenz zwischen den in 2018 erhobenen und den aus der Ist-Abrechnung 2018 resultierenden KWKG-Umlagen wird gem. § 26a Abs. 1 KWKG bei der Berechnung der KWKG-Umlage 2020 berücksichtigt. Diese Nachholumlage ist von den Netzbetreibern bei den Letztverbrauchern zu erheben und an den regelungsverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich der aus der Jahresabrechnung 2017 verbleibenden Differenz durchzureichen.