§ 7 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) besagt: „Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.“
Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht der Fälle nach § 7 KWKG. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zu Beginn des Folgemonats, sobald die Spotmarktpreise und Marktwerte geprüft und freigegeben wurden.
Die Tabelle kann als CSV-Datei heruntergeladen werden.
Legende:
* Vergütungsanspruch "Ja" bedeutet, dass für diese Stunde eine Vergütung gewährt wird.
* Vergütungsanspruch "Nein" bedeutet, dass für diese Stunde keine Vergütung gewährt wird.