KWKG-Jahresabrechnungen

Hinweis:
Eine kalendermonatliche Aktualisierung der Angaben zur KWKG-Jahresabrechnung, wie in § 3 Nr. 7 EEV gefordert, erfolgt nicht, da diese Angaben gemäß § 50 Nr. 2 EnFG nur einmal jährlich erhoben werden.
Die Veröffentlichung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnFG erfolgt zum 15. September eines jeden Kalenderjahres.