Abrechnung der KWKG- und Offshore-Netzumlage an Abnahmestellen, für die für das Jahr 2023 eine Begrenzung nach §§ 63-68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt wurde, der Antrag aber bisher nicht genehmigt oder abgelehnt wurde
Die Abrechnung der EEG-, KWKG- sowie der Offshore-Netzumlage an Abnahmestellen, für die nach §§ 63-68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Antrag auf Begrenzung der Umlagen durch den Letztverbraucher beim BAFA gestellt wurde, erfolgte bis zum Jahr 2022 in der Regel durch den Übertragungsnetzbetreiber. Die bisherige Regelung wird ab dem Jahr 2024 analog ins Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) übernommen. Für das Jahr 2023 sieht § 67 Abs. 1 EnFG zwar eine Übergangsregelung vor, allerdings fehlt in dieser der Zusatz, dass diese Übergangsregelung auch für die beantragten, aber bisher nicht genehmigten oder abgelehnten Anträge gelten soll.
Um diese Regelungslücke zu schließen, haben sich die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Demnach soll die Abwicklung auch für das Jahr 2023 so vorgenommen werden, wie sie bereits in der Vergangenheit erfolgt ist.