Jeweils zu Beginn des Folgemonats werden Zeiten mit und ohne Vergütungsanspruch veröffentlicht, sobald die Spotmarktpreise und Marktwerte geprüft und freigegeben wurden.
Die Werte ergeben sich je nach gesetzlicher Vorgabe bezüglich Stundenanzahl mit negativem Spotmarktpreis. Nachzulesen sind die gesetzlichen Grundlagen insbesondere im § 51 EEG der verschiedenen Gesetzesfassungen ab 2017 und § 9 InnAusV.
Sofern eine Kennzeichnung mit „Ja“ erfolgt, wird unter der jeweils dargestellten Regel ein Vergütungsanspruch für die betroffene Stunde gewährt, sollte eine Kennzeichnung mit „Nein“ erfolgen, so wird in der betroffenen Stunde bzw. dem entsprechenden Zeitraum insgesamt kein Vergütungsanspruch gewährt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass mit Einführung des EEG 2023 für die jeweils betroffenen Anlagen nicht mehr die identische Stundenanzahl über ihre gesamte Vergütungsanspruchszeit gilt, sondern sich die Anzahl der relevanten Stunden nach dem abzurechnenden Kalenderjahr richtet.