Bis 2022 galt die EEG-Umlage:
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zahlten für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber. Sie diente dazu, die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber zu decken. Diese Umlage wurde von den Stromlieferanten auf den Strompreis der Letztverbraucher aufgeschlagen.
Verfahren und Umsetzung der EEG-Umlage regelten das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG §§ 60 und 61, die Erneuerbare-Energien-Verordnung EEV § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung EEAV § 6.
Jeweils bis zum 15. Oktober mussten die Übertragungsnetzbetreiber nach § 5 EEG die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ermitteln und veröffentlichen.
Die EEG-Umlage beträgt für das Jahr 2022 3,723 ct/kWh.
Im zweiten Halbjahr 2022 wurde sie gesetzlich auf Null gesetzt (§ 60 Abs. 1a EEG 2021).
Einen Sonderstatus nahmen Unternehmen ein, die unter die „Besondere Ausgleichsregelung“ fielen – für sie konnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage anteilig begrenzen (§§ 64 bis 65b, 69b und 103 EEG). Von dieser Ausnahme profitierten stromkostenintensive Unternehmen, aber auch Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit E-Linienbussen sowie Landstromanlagen für Seeschiffe (§§ 63 ff. EEG).
Ergänzende Hinweise für das zweite Halbjahr 2022:
Für Sondersachverhalte nach § 61c EEG (Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen) und § 61l EEG (Saldierung bei Stromspeichern sowie Erzeugung von Speichergasen), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist nach § 60 Abs. 1b EEG 2021 n. F. für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Diese ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen dem EEG-Umlagesatz für das erste Halbjahr 2022 (3,723 ct/kWh) und dem gesetzlich festgelegten EEG-Umlagesatz für das zweite Halbjahr 2022 (0,000 ct/kWh) und beträgt somit 1,8615 ct/kWh.
Ergänzend zur gesetzlichen Definition der Sondersachverhalte vertreten die Übertragungsnetzbetreiber die folgende Rechtsauffassung:
- Für nach dem 30.06.2022 in Betrieb genommene hocheffiziente KWK-Anlagen ist keine EEG-Umlage für selbstverbrauchten oder an Dritte gelieferten Strom zu entrichten.
- Für nach dem 30.06.2022 in Betrieb genommene Stromspeicher ist keine EEG-Umlage für selbstverbrauchten oder an Dritte gelieferten Strom zu entrichten.
Weiterhin können Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen, die nach § 61c EEG privilegierungsfähig sind, entscheiden, ob die Privilegierung nach § 61c EEG in Anspruch genommen werden soll. Demnach kann auf das Privileg einer verringerten EEG-Umlage für die Eigenversorgung nach § 61c EEG verzichtet werden, wonach dann bis zum 30.06.2022 die volle EEG-Umlage und ab dem 01.07.2022 keine EEG-Umlage auf die Eigenversorgung abgeführt werden muss. Dementsprechend sind im Rahmen der Jahresmeldung die Eigenversorgungsmengen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG nur für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2022 zu melden.
Ebenso kann im Falle einer Belieferung eines Stromspeichers bzw. bei Einsatz von Strom zur Erzeugung von Speichergas entschieden werden, ob eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Abs. 1 bis 2 EEG (Saldierungsbetrag für z. B. Stromspeicher) in Anspruch genommen werden soll. Demnach kann auf die Verringerung der EEG-Umlage (Saldierungsbetrag) nach dem § 61l EEG verzichtet werden, wonach Strommengen zur Befüllung eines Speichers bis zum 30.06.2022 auf Basis der regulären Umlage abgerechnet werden müssen. Im Rahmen der Jahresmeldung sind in diesem Fall die Strommengen zur Speicherbefüllung nur für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2022 bspw. als Teil einer Drittbelieferung (§ 60 Abs. 1 EEG 2021) oder Strombörsenbezugs (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021) zu melden. Gleichzeitig entfallt dann in diesen Fällen für den nach dem 30.06.2022 aus dem Stromspeicher bzw. aus Speichergas erzeugten Strom die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage.
Die jeweiligen Anlagenbetreiber bzw. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVUs) oder die sonstigen Letztverbraucher müssen jedoch auch alle weiteren zusammenhängenden Rechtsfolgen, welche aus der Entscheidung der Nicht-Privilegierung entstehen, tragen.
Für weitere Fragen zur Abwicklung bzgl. der Sachverhalte der kalkulatorischen EEG-Umlage verweisen wir auf die BDEW-Anwendungshilfe sowie die EEG-Umlagekategorientabelle.
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2022 finden Sie hier als Downloads: