Bis 2022 galt die EEG-Umlage:
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zahlten für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber. Sie diente dazu, die Differenz zwischen den Festpreisen für Ökostrom und den Erlösen an der Strombörse zu decken. Diese Umlage wurde von den Stromlieferanten auf den Strompreis der Endverbraucherinnen und Endverbraucher aufgeschlagen.
Verfahren und Umsetzung der EEG-Umlage regelten das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG §§ 60 und 61, die Erneuerbare-Energien-Verordnung EEV § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung EEAV § 6.
Jeweils bis zum 15. Oktober mussten die Übertragungsnetzbetreiber nach § 5 EEG die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ermitteln und veröffentlichen.
Die EEG-Umlage beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.
Einen Sonderstatus nahmen Unternehmen ein, die unter die „Besondere Ausgleichsregelung“ fielen – für sie konnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage anteilig begrenzen (§§ 64 bis 65b, 69b und 103 EEG). Von dieser Ausnahme profitierten stromkostenintensive Unternehmen, aber auch Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit E-Linienbussen sowie Landstromanlagen für Seeschiffe (§§ 63 ff. EEG).
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2019 finden Sie hier als Downloads: