Aufteilung der anteilig unternehmensbezogenen Bruttowertschöpfungsgrenze (CAP) auf die einzelnen Abnahmestellen eines Unternehmens
In allen BAFA-Bescheiden eines Unternehmens, bei denen die EEG-Umlage an den Abnahmestellen nach § 64 Abs. 2 EEG (bis 2018 ggf. i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG) oder § 64a Abs. 2 EEG begrenzt ist, wird die auf 15% oder 20% begrenzte EEG-Umlage in Summe aller begrenzten Abnahmestellen für den Stromanteil jeweils über 1 GWh unternehmensbezogen begrenzt.
Sofern das Unternehmen über mehr als eine nach § 64 Abs. 2 bzw. § 64a Abs. 2 EEG begrenzte Abnahmestelle verfügt, ist die Summe vom Unternehmen selbst und eigenverantwortlich auf die nach § 64 Abs. 2 bzw. § 64a Abs. 2 EEG begünstigten Abnahmestellen aufzuteilen.
Den betroffenen ÜNB ist diese Aufteilung vollumfänglich mitzuteilen. Diese „vollumfängliche“ Information verstehen die ÜNB dahingehend, dass das Unternehmen die betroffenen ÜNB über sämtliche privilegierte Abnahmestellen inkl. CAP-Aufteilung informieren muss, unabhängig von der Zuordnung zur Regelzone.
Der auf dem BAFA-Bescheid enthaltene CAP-Betrag ist auch für die KWKG- und ON-Umlage gültig. Die Aufteilung auf die privilegierten Abnahmestellen ist somit auch für die KWKG- und ON-Umlage vorzunehmen. Die Aufteilung muss nicht zwingend die gleiche sein wie für die EEG-Umlage, allerdings müssen die untenstehenden Vorgaben ebenfalls beachtet werden.