Besondere Ausgleichsregelung

Unternehmen, deren EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) §§ 63 – 69 bzw. § 103 EEG begrenzt wird, müssen bei der Abwicklung und Datenmeldung für Abnahmestellen aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) folgende Punkte berücksichtigen: 


Besondere Ausgleichsregelung 

Die „Besondere Ausgleichsregelung“ zielt darauf ab, bestimmte stromkostenintensive („privilegierte“) Unternehmen,  Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen und Landstromanlagen von der Zahlung der vollen EEG-Umlage zu entlasten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Um unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, Emissionen zu reduzieren oder die Entwicklung neuer Technologien zu unterstützen, gibt es diese Möglichkeit auch für wasserstoffproduzierende Unternehmen, Schienenbahnen, E-Busse im Linienverkehr oder Landstromanlagen für Seeschiffe. 

Auswirkung auf die KWKG- und ON-Umlage

Für stromkostenintensive Unternehmen sind in den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für sie nach § 63 Nr. 1 oder § 63 Nr. 1a in Verbindung mit § 64 oder § 64a EEG begrenzt ist, auch die KWKG- und ON-Umlage nach (§ 17f Abs. 5 EnWG i.V.m.) § 26 KWKG begrenzt. Die Höhe der KWKG- bzw. ON-Umlage wird in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 2 bzw. § 64a Abs. 2 EEG mit den Maßgaben ermittelt, dass 

  1. die Bezugsgröße in § 64 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 64a Abs. 2 S. 2 EEG die KWKG- bzw. ON-Umlage ist und 
  2. abweichend von § 64 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 64a Abs. 2 S. 4 EEG die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG/ON-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh den Wert von 0,03 ct/kWh nicht unterschreitet.

Die operative Abwicklung erfolgt analog der EEG-Umlage. 

Stromanteil bis 1 GWh (Selbstbehalt)

Für Abnahmestellen eines Unternehmens, die nach § 64 Abs. 2 EEG (bis 2018 ggf. i.V.m. § 103 Abs. 3) oder nach § 103 Abs. 4 EEG begrenzt sind, wird die EEG-Umlage für den Stromanteil bis 1 GWh nicht begrenzt. Der Selbstbehalt im Begrenzungsjahr muss zuerst gezahlt werden. Eine ratierliche Reduzierung dieses Selbstbehaltes auf Monate (z.B. bei Insolvenz) ist nicht zulässig.

Abweichend hiervon entfällt der Selbstbehalt für Abnahmestellen eines Unternehmens, die nach § 64a Abs. 2 EEG begrenzt sind.

Aufteilung der anteilig unternehmensbezogenen Bruttowertschöpfungsgrenze (CAP) auf die einzelnen Abnahmestellen eines Unternehmens

In allen BAFA-Bescheiden eines Unternehmens, bei denen die EEG-Umlage an den Abnahmestellen nach § 64 Abs. 2 EEG (bis 2018 ggf. i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG) oder § 64a Abs. 2 EEG begrenzt ist, wird die auf 15% oder 20% begrenzte EEG-Umlage in Summe aller begrenzten Abnahmestellen für den Stromanteil jeweils über 1 GWh unternehmensbezogen begrenzt.  
Sofern das Unternehmen über mehr als eine nach § 64 Abs. 2 bzw. § 64a Abs. 2 EEG begrenzte Abnahmestelle verfügt, ist die Summe vom Unternehmen selbst und eigenverantwortlich auf die nach § 64 Abs. 2 bzw. § 64a Abs. 2 EEG begünstigten Abnahmestellen aufzuteilen.

Den betroffenen ÜNB ist diese Aufteilung vollumfänglich mitzuteilen. Diese „vollumfängliche“ Information verstehen die ÜNB dahingehend, dass das Unternehmen die betroffenen ÜNB über sämtliche privilegierte Abnahmestellen inkl. CAP-Aufteilung informieren muss, unabhängig von der Zuordnung zur Regelzone.

Der auf dem BAFA-Bescheid enthaltene CAP-Betrag ist auch für die KWKG- und ON-Umlage gültig. Die Aufteilung auf die privilegierten Abnahmestellen ist somit auch für die KWKG- und ON-Umlage vorzunehmen. Die Aufteilung muss nicht zwingend die gleiche sein wie für die EEG-Umlage, allerdings müssen die untenstehenden Vorgaben ebenfalls beachtet werden.  

Bei der Aufteilung sind allerdings einige Vorgaben zu beachten, die sich aus dem BAFA-Bescheid ergeben und die sowohl für die EEG- als auch die KWKG- und ON-Umlage gelten:

  • Die Summe der abnahmestellenbezogenen CAPs muss dem Unternehmens-CAP aus den BAFA-Bescheiden entsprechen.
  • Da die Höhe der EEG-Umlage in Summe aller begrenzten Abnahmestellen auf den CAP begrenzt wird, ist es nicht zulässig, den CAP so auf die Unternehmensteile aufzuteilen, dass einige Unternehmensteile den CAP überschreiten und damit keine EEG-Umlage (§ 64 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 64a Abs. 2 S. 3 EEG) oder nur die Mindestumlage (§ 64 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 64a Abs. 2 S. 4 EEG) bezahlen müssen, während gleichzeitig der CAP auf andere Unternehmensteile aufgeteilt oder nur einem einzigen komplett zugewiesen wird, der mit seiner Strommenge diesen CAP nicht ausreizt. In diesem Fall würde entgegen dem BAFA-Bescheid bereits eine Reduktion der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 bzw. § 64a Ab. 2 S. 3 oder 4 EEG erfolgen (Buchstaben c und d), obwohl die Bedingung des Buchstaben b noch gar nicht unternehmensweit erfüllt ist. Generell muss das Unternehmen den CAP so auf seine Unternehmensteile aufteilen, dass der CAP entweder von allen oder von keinem einzigen Unternehmensteil überschritten wird.
  • Unterjährig kann das privilegierte Unternehmen eine Schätzung vornehmen, ggf. auch unterjährig anpassen, eine endgültige Festlegung und damit auch Prüfung durch die ÜNB ist jedoch erst im Rahmen der Jahresmeldung/Testierung möglich. 
  • Eine Besonderheit und zugleich Schwierigkeit stellt der Fall der Höchstumlage („Dopplungsregel“ nach § 103 Abs. 3 EEG bis Ende 2018) dar. Bei einer Abnahmestelle, bei der die Höchstumlage (Buchstabe e) greift, darf nur der Anteil der EEG-Umlage, der höher als der Selbstbehalt ist, auf den CAP angerechnet werden. Beispiel: 4 GWh mit Höchstumlage von 1 ct/kWh ergeben 40.000 Euro EEG-Umlage.
  • Der Selbstbehalt beträgt aber 68.800 Euro (für 2017). In diesem Fall darf dieser Abnahmestelle kein CAP zugewiesen werden.
  • Betrüge der Stromverbrauch jedoch 10 GWh, würde die EEG-Umlage 100.000 Euro betragen und das Unternehmen dürfte dieser Abnahmestelle zwischen 0 und 31.200 Euro zuweisen.

Mitteilung des/der beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch das BesAR-Unternehmen

Unternehmen, die der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) unterliegen, müssen dem/den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber(n) gem. § 60a S. 4 EEG 2021 bis zum 31. Mai abnahmestellenscharf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen, von denen sie im jeweils vorangegangenen Jahr beliefert worden sind. Die Meldung ist elektronisch über die jeweils durch die ÜNB vorgegebenen Meldewege/-portale vorzunehmen.