Besondere Bestimmungen galten für zum Jahresende 2020 ausgeförderte Windenergieanlagen an Land im Jahr 2021: Ihnen stand ein Aufschlag auf die Einspeisevergütung zu (Änderung des § 23b EEG 2021 vom 27.07.2021).
Dieser Aufschlag betrug 0,25 bis 1,00 ct/kWh auf den Monatsmarktwert Windenergie an Land. Beanspruchen konnten ihn Anlagenbetreiber, die die entsprechenden gesetzlichen Bedingungen erfüllen (§ 23b Abs. 2 bis 5 EEG 2021):
1.) Es handelt sich um eine Windenergieanlage an Land, die vor dem 01.01.2001 in Betrieb genommen worden ist und damit am 31.12.2020 aus der EEG-Förderung gefallen ist.
2.) Der Aufschlag wird nur für die ins Netz eingespeisten Strommengen in der Veräußerungsform der Einspeisevergütung ausgeförderter Anlagen gewährt, nicht jedoch für direkt vermarktete oder selbst verbrauchte (nicht ins Netz eingespeiste) Strommengen. Daher musste die Anlage im Jahr 2021 für mindestens einen Kalendermonat der Veräußerungsform der Einspeisevergütung ausgeförderter Anlagen zugeordnet worden sein.
3.) Der Aufschlag gilt als Beihilfe im Sinne der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und kann nur unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser Regelungen gewährt werden. Sofern der Anlagenbetreiber zu einem verbundenen Unternehmen gehört, gelten die Vorschriften für dieses verbundene Unternehmen. Die Summe sämtlicher Beihilfen, die der Anlagenbetreiber bzw. das mit ihm verbundene Unternehmen in Anspruch genommen hat, darf die Grenze von 1.800.000,00 Euro nicht überschreiten.
4.) Der Anlagenbetreiber bzw. das mit dem Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen muss bis zum 31.12.2021 (materielle Ausschlussfrist) eine gemeinsame Erklärung gegenüber den oder dem Anschlussnetzbetreiber(n) abgeben, die die Anforderungen des § 23b Abs. 3 EEG 2021 erfüllt.
5.) Gemäß § 23b Abs. 3 Satz 4 EEG 2021 ist für diese Erklärung die elektronische Formularvorlage der Übertragungsnetzbetreiber verbindlich zu verwenden. Diese Vorlage ist vollständig und ohne Abänderungen – einschließlich aller in der Vorlage enthaltenen Bestätigungen – in elektronischer Form (E-Mail) abzugeben.
6.) In dieser Erklärung sind sämtliche Windenergieanlagen des Anlagenbetreibers bzw. des mit diesem verbundenen Unternehmens, für die der Aufschlag in Anspruch genommen werden soll, mit der EEG-Marktstammdatenregister-Nummer (beginnt mit EEG, gefolgt von 12 Ziffern)*, dem Anschlussnetzbetreiber bzw. den verschiedenen Anschlussnetzbetreibern, in denen derartige Anlagen betrieben werden, und dem Höchstbetrag des Aufschlags auszugeben. Anlagen, für die der Aufschlag nicht in Anspruch genommen werden kann oder soll, sollen nicht aufgeführt werden. Sollten mehrere Anschlussnetzbetreiber angegeben sein, ist die identische Erklärung gegenüber allen Anschlussnetzbetreibern fristgerecht abzugeben.
7.) Der Höchstbetrag ist vom Anlagenbetreiber bzw. dem mit dem Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen eigenverantwortlich und verbindlich festzulegen. Der tatsächliche, sich aus der Strommenge ergebende Aufschlag wird in seiner Höhe auf diesen Höchstbetrag beschränkt. Eine Übertragung ungenutzter Höchstbeträge auf andere Anlagen wie auch eine nachträgliche Anpassung der Höchstbeträge nach Abgabe der Erklärung ist nicht zulässig. Die Summe aller Höchstbeträge zuzüglich der Summe der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gewährten Beihilfen dürfen den Maximalbetrag von 1.800.000,00 Euro nicht übersteigen.
8.) Nach Abgabe der Erklärung dürfen vom Anlagenbetreiber bzw. dem verbundenen Unternehmen keine weiteren Beihilfen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in Anspruch genommen werden (§ 23b Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b EEG 2021).
9.) Die Zahlung des Aufschlags erfolgt im Rahmen der Jahresabrechnung 2021 vom Anschlussnetzbetreiber direkt an den Empfänger der Einspeisevergütung, i. d. R. den Anlagenbetreiber. Die Erklärungen wie auch die Höhe der tatsächlich gezahlten Aufschläge werden vom Anschlussnetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur weitergegeben und sowie die Höhe des Aufschlags im Internet veröffentlicht. Da dies auf gesetzlicher Grundlage (§ 72 Abs. 1 und 4, § 73 Abs. 7 und 8 EEG 2021, § 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 EEG 2021) erfolgt, kann der Anlagenbetreiber bzw. das mit dem Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen der Weitergabe und Veröffentlichung nicht widersprechen.