Wer einen Anspruch auf Einspeisevergütung ausgeförderter Anlagen geltend macht, muss seit 2022 die von den Übertragungsnetzbetreibern nach gesetzlichen Vorgaben angesetzten Kosten für die Vermarktung selber tragen (§ 53 Abs. 2 EEG).
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen gemäß den Bestimmungen der Erneuerbare-Energien-Verordnung (§ 3a EEV i. V. m. § 3 EEV). Sie müssen den Abzugsbetrag bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr ermitteln und veröffentlichen (§ 5a EEV). Der Abzugsbetrag kann keinen negativen Wert annehmen.
Der Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen für das Jahr 2023 beträgt 0,000 ct/kWh.
Die Ermittlung des Abzugsbetrags erfolgte in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, die im gesetzlichen Auftrag die Einhaltung der EEV-Vorgaben überwacht. Die für die Berechnung notwendigen Werte der Einspeisung aus ausgeförderten Anlagen 2023 wurden im Auftrag der vier Übertragungsnetzbetreiber von einem unabhängigen Gutachter ermittelt.
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung des Abzugsbetrags 2023 stehen nachfolgend zum Download bereit.