Wer einen Anspruch auf Einspeisevergütung ausgeförderter Anlagen geltend macht, dem werden seit 2022 die bei den Übertragungsnetzbetreibern entstehenden und nach gesetzlichen Vorgaben ermittelten Kosten für die Vermarktung in Abzug gebracht (§ 53 Abs. 2 EEG).
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen gemäß den Bestimmungen der Erneuerbare-Energien-Verordnung (§ 3a EEV i. V. m. § 3 EEV). Sie müssen den Abzugsbetrag bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr ermitteln und veröffentlichen (§ 5a EEV).
Der Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen beträgt für das Jahr 2022 0,184 ct/kWh.
Die Ermittlung des Abzugsbetrags erfolgte in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, die im gesetzlichen Auftrag die Einhaltung der EEV-Vorgaben überwacht. Die für die Berechnung notwendigen Werte der Einspeisung aus ausgeförderten Anlagen 2022 wurden im Auftrag der vier Übertragungsnetzbetreiber von einem unabhängigen Gutachter ermittelt.
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung des Abzugsbetrags 2022 stehen nachfolgend zum Download bereit.