Bitte beachten Sie, dass die Übergangsbestimmung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 104 Abs. 10 EEG 2021), nach der Strommengen übergangsweise ohne Schätzbefugnis geschätzt werden konnten, zum 01.01.2022 entfallen ist. Aus diesem Grund und aufgrund des Inkrafttretens des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) haben die Übertragungsnetzbetreiber die hier zur Verfügung gestellten Unterlagen aktualisiert.
Die ggf. für Vorjahreskorrekturen im Rahmen der Jahresendabrechnung benötigte Vorgängerversion, welche u.a. noch die Anforderungen an die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 enthält, finden Sie im Archiv.
Darüber hinaus haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihr gemeinsames Grundverständnis zur Bewertung der Voraussetzungen einer Schätzbefugnis nach § 46 EnFG (gesetzliche Regelung vor dem 01.01.2023: § 62b EEG 2021) dargelegt und ein Berechnungstool zum Nachweis der Schätzbefugnis entwickelt: