Hinweis Korrekturgrund § 20 Abs. 1 Nr. 7 EnFG
Im Rahmen des Einbringens nachträglicher Korrekturen nach § 20 Abs. 1 EnFG ist ein entsprechender Korrekturgrund anzugeben. Hinsichtlich des Korrekturgrunds nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EnFG verarbeiten die Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Korrekturen mit folgendem Grundsatz:
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EnFG sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen, die aus unstreitigen Korrekturen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben resultieren. Als unstreitige Korrekturen sehen die Übertragungsnetzbetreiber die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüften Angaben, welche den Übertragungsnetzbetreibern ohne diesbezügliche Einschränkungen oder Hinweise bezüglich des oben genannten Korrekturgrundes vorgelegt wurden, an.