Grundsätzlich galt für das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2017 wie auch für die vorherigen Fassungen des EEG, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom an andere Letztverbraucher liefern, für die gelieferte Strommenge gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung der vollen EEG-Umlage verpflichtet sind.
Abweichend hiervon bestand keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für sogenannte Eigenerzeugungen aus (älteren) Bestandsanlagen (vgl. §§ 61c und 61d EEG 2017). Diese Eigenerzeugungen erfordern insbesondere auch, dass der Betreiberder Stromerzeugungsanlage und der Letztverbraucher personenidentisch sind und diese Konstellation bereits vor dem 01.08.2014 bzw. dem 01.09.2011 gelebt wurde.
Um den Status einer Eigenerzeugung zu erreichen, wurden in der Vergangenheit Letztverbrauchern anteilig vertragliche Nutzungsrechte an bestimmten Erzeugungskapazitäten von Stromerzeugungsanlagen eingeräumt. Der tatsächliche Betreiber der Stromerzeugungsanlage ging mithin davon aus, keine EEG-Umlage zahlen zu müssen, wodurch mitunter erhebliche Verbindlichkeiten zu ihren Lasten und zu Gunsten des EEG-Belastungsausgleichs entstanden sind.
Das zum 01. Januar 2017 in Kraft getretene EEG 2017 enthielt mit § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Übergangsbestimmung für Fälle von sogenannten Scheibenpachtmodellen oder ähnlichen Mehrpersonen-Konstellationen. Demnach konnte ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Zahlung der EEG-Umlage gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber in Anspruch genommen werden, sofern diesem bis zum 31. Dezember 2017 alle im Sinne des § 104 Abs. 4 i.V.m. § 74 sowie § 74a EEG 2017 erforderlichen Angaben mitgeteilt wurden.
Mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 wurde dem Umstand der missverstandenen Eigentümerregelung Rechnung getragen und eine Amnestieregelung erlassen, die jedoch nach § 104 Abs. 7 EEG 2017 zudem unter dem Genehmigungsvorbehalt durch die EU-Kommission stand. Diese war an eine entsprechende Meldung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Dezember 2017 als materielle Ausschlussfrist gebunden, innerhalb der sich betroffene Unternehmen und Personen gegenüber dem jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf das Leistungsverweigerungsrecht zu berufen und unverzüglich die Basisangaben nach §§ 74 Abs. 1 und 74a Abs. 1 EEG 2017 mitzuteilen hatten. Wurde die Meldepflicht nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist erfüllt, bestand die EEG-Umlagepflicht auch rückwirkend vollumfänglich fort.
Für weitergehende Informationen verweisen wir auf den durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten Hinweis.
Zur fristgerechten Beantragung der Amnestieregelung nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 stellten die Übertragungsnetzbetreiber eine Meldevorlage im Excel-Format zur Verfügung, die als Hilfe zur Meldung anzusehen und ggf. eigenverantwortlich zu ergänzen war.