Umsatzsteuerliche Behandlung des Direkt- bzw. Selbstverbrauchs aus dem Betrieb von EEG-Anlagen – Abwicklung im Verhältnis VNB – ÜNB

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 31. März 2025 eine überarbeitete Fassung des Abschnitts 2.5 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) veröffentlicht. mit der eine Veränderung der Belege für die Abrechnung der EEG-Förderung im Verhältnis VNB und ÜNB für den sogenannten geförderten Selbstverbrauch nach § 33 Absatz 2 EEG 2009 notwendig wird.

Für die Fälle des dezentralen Verbrauchs fingierte der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) bisher, dass zunächst der gesamte in der Anlage erzeugte Strom an den Betreiber des öffentlichen Stromnetzes geliefert und der dezentral vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchte Strom vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zurück geliefert wird. Folge dieser Fiktion für umsatzsteuerliche Zwecke war, dass sowohl für die Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber als auch für die Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber jeweils eine umsatzsteuerliche Abrechnung auszustellen ist. In aller Regel erfolgt dies einheitlich durch den Netzbetreiber, der für die fingierten Hin- und Rücklieferungen eine entsprechende Gutschrift erteilt. Dieses Vorgehen haben wir bislang auch im Abrechnungsverhältnis zwischen VNB und ÜNB entsprechend angewendet.

Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass ausschließlich die tatsächlich in das Netz eingespeisten Mengen als steuerbare und steuerpflichtige Stromlieferung abzurechnen sind. Die direktverbrauchten Mengen werden nicht mehr als fiktive Hin- und Rücklieferung abgebildet (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2022, V R 34/20 und vom 09.11.2022, XI R 31/19).

Die neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 01. Januar 2026 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Unternehmen noch nach der alten Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses handeln. Die ÜNB planen die Umstellung somit ab dem Leistungszeitraum 01/2026. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2026 ausgeführt werden, werden wir die Belege übereinstimmend mit den bisherigen Abrechnungsregeln abrechnen. Dies bedeutet, dass z. B. die Jahresabrechnung 2025 und nachträgliche Korrekturen für Vorjahre bis einschließlich Leistungszeitraum 2025 weiterhin unter Anwendung des bisherigen Verfahrens der Hin- und Rücklieferung abgerechnet werden können.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass mit den beschriebenen Veränderungen keine Veränderung der Erfassung der Strommengen in den Datenmeldungen und der zu verwendenden Vergütungskategorien (SgK334…) einhergeht. Diese werden für die betroffenen Erzeugungsanlagen unverändert fortgeführt.

Informationen zur Datenmeldung, Abrechnung und Darstellung des Selbstverbrauchs auf den Belegen erhalten die Netzbetreiber rechtzeitig vor dem 01.01.2026 von Ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.