Unterjährige Abwicklung und Abrechnung
Sofern ein Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der Umlagen nach § 29 ff. EnFG gestellt hat, sind für die Abwicklung bzw. Abrechnung der Umlagen die ÜNB zuständig (§ 12 Abs. 2 EnFG). Hierbei ist es unerheblich, ob der Bescheid erteilt, abgelehnt oder noch nicht beschieden wurde. Die Abrechnung durch den Stromlieferanten bzw. Anschlussnetzbetreiber darf für das Begrenzungsjahr nicht mehr erfolgen. Der Anschlussnetzbetreiber wird durch die ÜNB bereits darüber informiert.
Die StromNEV-Umlage/der Aufschlag für besondere Netznutzung wird hingegen davon nicht tangiert und ist weiterhin durch den Anschlussnetzbetreiber bzw. Stromlieferanten abzurechnen.
Abrechnungsgrundlage für die unterjährigen Abrechnungen durch die ÜNB stellen die beim BAFA abgegeben Prognosewerte gem. § 16 Abs. 3 EnFG dar. Eine Prognoseanpassung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es sollte daher beachtet werden, dass in den Prognosen für die Weiterleitung an Dritte keine Mengen von Unternehmen enthalten sein dürfen, welche selbst einen Antrag beim BAFA gestellt haben.
Sofern ein Begrenzungsbescheid erteilt wird, wird die Höhe der privilegierten KWKG-Umlage bzw. Offshore-Netzumlage in entsprechender Anwendung der Begrenzung nach § 31 bzw. § 67 Abs. 2 EnFG ermittelt. Damit die Privilegierung seitens der ÜNB angewendet werden kann, müssen die Unternehmen ihre Mitteilungspflichten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 (kein Unternehmen in Schwierigkeit) und Nr. 3 (keine Rückforderungsansprüche) gegenüber den ÜNB unverzüglich erfüllen. Diese Information wird ggf. seitens der ÜNB über das entsprechende Portal eingefordert. Bitte beachten Sie, dass die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 52 Abs. 1 EnFG einen Verlust der Privilegierung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EnFG nach sich zieht.