Besondere Ausgleichsregelung ab Leistungsjahr 2024

Unternehmen, welche einen Antrag auf Begrenzung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach § 29 ff. EnFG gestellt haben, müssen bei der Abwicklung und Datenmeldung für privilegierte und beantragte Abnahmestellen aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) folgende Punkte berücksichtigen:


Besondere Ausgleichsregelung 

Die „Besondere Ausgleichsregelung“ zielt darauf ab, bestimmte stromkostenintensive („privilegierte“) Unternehmen von der Zahlung der vollen KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage zu entlasten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Daneben gibt es diese Möglichkeit ebenfalls für wasserstoffproduzierende Unternehmen, Verkehrsunternehmen wie Schienenbahnunternehmen und E-Busse im Linienverkehr oder Landstromanlagen für Seeschiffe, um unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, Emissionen zu reduzieren oder die Entwicklung neuer Technologien zu unterstützen.

Antragstellung

Die Antragstellung auf die Privilegierung der Umlagen nach EnFG erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses stellt hierfür ein gesondertes Portal zur Verfügung, über welches der Antrag bis zum 30. Juni für das nachfolgende Begrenzungsjahr einzureichen ist. Nähere Informationen finden Sie hier: BAFA - Besondere Ausgleichsregelung

Stromanteil bis 1 GWh (Selbstbehalt)

Für Abnahmestellen eines Unternehmens, die nach § 64 Abs. 2 EEG (bis 2018 ggf. i.V.m. § 103 Abs. 3) oder nach § 103 Abs. 4 EEG begrenzt sind, wird die EEG-Umlage für den Stromanteil bis 1 GWh nicht begrenzt. Der Selbstbehalt im Begrenzungsjahr muss zuerst gezahlt werden. Eine ratierliche Reduzierung dieses Selbstbehaltes auf Monate (z.B. bei Insolvenz) ist nicht zulässig.

Abweichend hiervon entfällt der Selbstbehalt für Abnahmestellen eines Unternehmens, die nach § 64a Abs. 2 EEG begrenzt sind.

Unterjährige Abwicklung und Abrechnung

Sofern ein Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der Umlagen nach § 29 ff. EnFG gestellt hat, sind für die Abwicklung bzw. Abrechnung der Umlagen die ÜNB zuständig (§ 12 Abs. 2 EnFG). Hierbei ist es unerheblich, ob der Bescheid erteilt, abgelehnt oder noch nicht beschieden wurde. Die Abrechnung durch den Stromlieferanten bzw. Anschlussnetzbetreiber darf für das Begrenzungsjahr nicht mehr erfolgen. Der Anschlussnetzbetreiber wird durch die ÜNB bereits darüber informiert.

Die StromNEV-Umlage/der Aufschlag für besondere Netznutzung wird hingegen davon nicht tangiert und ist weiterhin durch den Anschlussnetzbetreiber bzw. Stromlieferanten abzurechnen.

Abrechnungsgrundlage für die unterjährigen Abrechnungen durch die ÜNB stellen die beim BAFA abgegeben Prognosewerte gem. § 16 Abs. 3 EnFG dar. Eine Prognoseanpassung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es sollte daher beachtet werden, dass in den Prognosen für die Weiterleitung an Dritte keine Mengen von Unternehmen enthalten sein dürfen, welche selbst einen Antrag beim BAFA gestellt haben.

Sofern ein Begrenzungsbescheid erteilt wird, wird die Höhe der privilegierten KWKG-Umlage bzw. Offshore-Netzumlage in entsprechender Anwendung der Begrenzung nach § 31 bzw. § 67 Abs. 2 EnFG ermittelt. Damit die Privilegierung seitens der ÜNB angewendet werden kann, müssen die Unternehmen ihre Mitteilungspflichten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 (kein Unternehmen in Schwierigkeit) und Nr. 3 (keine Rückforderungsansprüche) gegenüber den ÜNB unverzüglich erfüllen. Diese Information wird ggf. seitens der ÜNB über das entsprechende Portal eingefordert. Bitte beachten Sie, dass die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 52 Abs. 1 EnFG einen Verlust der Privilegierung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EnFG nach sich zieht. 

Stromanteil bis 1 GWh (Selbstbehalt)

Für Abnahmestellen eines Unternehmens, die nach § 31 Nr. 1 EnFG oder nach § 67 Abs. 2 EnFG begrenzt sind, wird die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für den Stromanteil bis 1 GWh nicht begrenzt. Der Selbstbehalt im Begrenzungsjahr muss zuerst gezahlt werden. Eine ratierliche Reduzierung dieses Selbstbehaltes auf Monate (z.B. bei Insolvenz) ist nicht zulässig.

Abweichend hiervon entfällt der Selbstbehalt für Abnahmestellen eines Unternehmens, die nach § 36 EnFG (Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen) begrenzt sind.

Aufteilung der anteilig unternehmensbezogenen Bruttowertschöpfungsgrenze (Höchstbetrag/CAP) auf die einzelnen Abnahmestellen eines Unternehmens

Sofern bei der Antragstellung das erweiterte Verfahren beantragt und genehmigt wurde, wird die auf 15%, 25% etc. privilegierte KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage an den nach § 31, § 36 bzw. § 67 Abs. 2 EnFG privilegierten Abnahmestellen in Summe aller begrenzten Abnahmestellen für den Stromanteil jeweils über 1 GWh unternehmensbezogen begrenzt (= Höchstbetrag/CAP). Bei der Beantragung und Genehmigung des vereinfachten Verfahrens entfällt die Begrenzung auf einen unternehmensweiten Höchstbetrag.

Sofern das Unternehmen über mehr als eine begrenzte Abnahmestelle verfügt, ist der Höchstbetrag vom Unternehmen selbst und eigenverantwortlich auf die begünstigten Abnahmestellen aufzuteilen.

Den betroffenen ÜNB ist diese Aufteilung vollumfänglich mitzuteilen.

Entsprechend der Rechtsansicht des BAFA und der BNetzA wird der auf dem BAFA-Bescheid enthaltene CAP-Betrag kumuliert für die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage betrachtet.

Bei der Aufteilung sind allerdings einige Vorgaben zu beachten, die sich aus dem BAFA-Bescheid ergeben und für die Umlagen nach EnFG (aktuell KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) gelten:

  • Die Summe der abnahmestellenbezogenen CAPs muss dem Unternehmens-CAP aus den BAFA-Bescheiden entsprechen.
  • Da die Höhe der Umlagen nach EnFG in Summe aller begrenzten Abnahmestellen auf den Unternehmens-CAP begrenzt wird, ist es nicht zulässig, den CAP so auf die Unternehmensteile aufzuteilen, dass einige Unternehmensteile den CAP überschreiten und damit keine KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage oder nur die Mindestumlage bezahlen müssen, während gleichzeitig der CAP auf andere Unternehmensteile aufgeteilt oder nur einem einzigen komplett zugewiesen wird, der mit seiner Strommenge diesen CAP nicht ausreizt. In diesen Fällen würde entgegen dem BAFA-Bescheid bereits eine Reduktion der Umlage nach § 31 Nr. 2 oder Nr. 3 EnFG erfolgen, obwohl die vorangegangene Bedingung des Begrenzungsbescheides noch gar nicht unternehmensweit erfüllt ist. Generell muss das Unternehmen den CAP so auf seine Unternehmensteile aufteilen, dass der CAP entweder von allen oder von keinem einzigen Unternehmensteil überschritten wird.
  • Unterjährig kann das privilegierte Unternehmen eine Schätzung der CAP-Aufteilung vornehmen und diese ggf. auch unterjährig anpassen. Eine endgültige Festlegung und damit auch Prüfung durch die ÜNB ist jedoch erst im Rahmen der Jahresmeldung/Testierung möglich.

Mindestumlage

Entsprechend der Rechtsansicht des BAFA und der BNetzA wird die Mindestumlage nach § 31 Nr. 4 EnFG ebenfalls kumuliert betrachtet. Aus diesem Grund wird die Mindestumlage nach dem Verhältnis der jeweiligen Höhe der Umlagen im Begrenzungsjahr entsprechend auf die Umlagen nach EnFG aufgeteilt. Die Mindestumlage wird erst dann abgerechnet, sofern die gezahlten Umlagen über 1 GWh den Mindestumlagesatz unterschreiten. Eine Übersicht über die Mindestumlagen nach EnFG für die Jahre ab 2024 ist unter Downloads (s.u.) zu finden.

Jahresmeldung

Unternehmen, die der BesAR unterliegen bzw. einen Antrag auf Privilegierung der Umlagen nach dem EnFG gestellt haben und unterjährig durch die ÜNB abgerechnet wurden, müssen dem/den zuständigen ÜNB gem. § 52 Abs. 2 EnFG bis zum 31. Mai des Folgejahres abnahmestellenscharf die Ist-Mengen bzw. Weiterleitungsmengen mitteilen. Die Meldung ist elektronisch über die jeweils durch die ÜNB vorgegebenen Meldewege/-portale vorzunehmen. Zur Mengenermittlung beachten Sie bitte die Informationen zum gemeinsamen Grundverständnis der ÜNB zum Messen und Schätzen.

Desweitern fordern die ÜNB eine Wirtschaftsprüferbescheinigung gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnFG ein, sofern die im Begrenzungsjahr verbrauchte Strommenge größer als 1 GWh ist. Diese Bescheinigung ist dem/den zuständigen ÜNB ebenfalls bis zum 31.05. des Folgejahres einzureichen. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 52 Abs. 2 EnFG einen endgültigen Verlust der Privilegierung nach sich zieht.  

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