Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind verpflichtet, einen Bilanzkreisvertrag gemäß Artikel 10 GL EB mit sämtlichen betroffenen Marktakteurinnen und Marktakteuren zu beraten (Konsultation). Der Vertrag muss schließlich gemäß Artikel 5 GL EB von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Aktuell (Stand: Juni 2023) hat es zwei solche Konsultationen gegeben, zu denen Sie Näheres jeweils per Link erfahren.