Abwicklungshinweise und Umsetzungshilfen

Die Umsetzungshilfe beschreibt: 

  • die Umsetzung der Förderung von Strom aus Anlagen mit KWK
  • die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, 
  • die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern sowie 
  • den bundesweiten Belastungsausgleich der Förderzahlungen zwischen den Netzbetreibern.

Die Umsetzungshilfe steht auf den Seiten des BDEW unter der Rubrik Energie > Umsetzungshilfen EEG / KWK-G in dem rechten Feld „Anlagen und Materialien“ zum Download bereit.

Hinweis Korrekturgrund § 20 Abs. 1 Nr. 7 EnFG 

Im Rahmen des Einbringens nachträglicher Korrekturen nach § 20 Abs. 1 EnFG ist ein entsprechender Korrekturgrund anzugeben. Hinsichtlich des Korrekturgrunds nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EnFG verarbeiten die Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Korrekturen mit dem hier veröffentlichen Grundsatz, welcher für nachträgliche Korrekturen nach dem EEG und dem KWKG gilt.

Abrechnung der KWKG- und Offshore-Netzumlage an Abnahmestellen, für die für das Jahr 2023 eine Begrenzung nach §§ 63-68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt wurde, der Antrag aber bisher nicht genehmigt oder abgelehnt wurde

Die Abrechnung der EEG-, KWKG- sowie der Offshore-Netzumlage an Abnahmestellen, für die nach §§ 63-68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Antrag auf Begrenzung der Umlagen durch den Letztverbraucher beim BAFA gestellt wurde, erfolgte bis zum Jahr 2022 in der Regel durch den Übertragungsnetzbetreiber. Die bisherige Regelung wird ab dem Jahr 2024 analog ins Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) übernommen. Für das Jahr 2023 sieht § 67 Abs. 1 EnFG zwar eine Übergangsregelung vor, allerdings fehlt in dieser der Zusatz, dass diese Übergangsregelung auch für die beantragten, aber bisher nicht genehmigten oder abgelehnten Anträge gelten soll. 

Um diese Regelungslücke zu schließen, haben sich die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Demnach soll die Abwicklung auch für das Jahr 2023 so vorgenommen werden, wie sie bereits in der Vergangenheit erfolgt ist. 


KWKG Vergütungskategorien

Die KWKG-Vergütungskategorientabelle ist eine Liste, die alle verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Kriterien enthält, die für die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen gemäß dem aktuellen KWKG relevant sind. Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, zum Beispiel wenn es Änderungen im Gesetz gibt oder neue Bestimmungen entsprechend der gesetzlichen Verordnungsermächtigungen erlassen werden. Die Bezeichnungen in der KWKG-Vergütungskategorientabelle dienen auch als Grundlage für die Meldungsverpflichtungen, die Verteilnetzbetreiber regelmäßig gegenüber den Übertragungsnetzbetreiber erfüllen müssen.

Die jeweils aktuelle KWKG-Vergütungskategorientabelle mit möglichen Vergütungskombinationen sowie entsprechende Erläuterungen finden Sie nachstehend als Excel-Datei. 

KWKG- Vergütungskategorientabelle

Stand 20.12.2023  

Hinweis:  

Die Tabelle enthält alle Kategorien zu Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vorbehaltlich derjenigen Bestimmungen, die erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung gemäß § 35 Abs. 19 KWKG angewandt werden dürfen. Zudem sind gesetzliche Regelungen aus Vorgängergesetzen zu beachten, sofern diese durch entsprechende Übergangsbestimmungen im aktuellen Gesetz fortgelten. Vorübergehend stehen neben den dort genannten Förderungen für Anlagen sowie Kälte-/Wärme- Netze-/Speicher ab Kalenderjahr 2027, insbesondere der ab 2025 anwendbare Bonus nach § 7b KWKG für elektrische Wärmeerzeuger („Power-to-Heat-Bonus“), unter beihilferechtlichem Vorbehalt. 
Die Tabelle enthält zudem Kategorien für Strafzahlungen bei Pflichtverstößen nach § 52 Abs. 8 EEG 2023, sofern KWK-Anlagen gegen technische Vorgaben verstoßen. Die Zahlungen werden über die KWKG-Monats-/Jahresmeldungen und Testierung erfasst, wenngleich etwaige Einnahmen regulatorisch bedingt nach EnFG auf das EEG-Konto des jeweiligen ÜNB umgebucht werden und dadurch dem EEG-Ausgleichsmechanismus zu Gute kommen.