Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfolgt neben dem horizontalen Belastungsausgleich zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) ein vertikaler Belastungsausgleich zwischen Letztverbraucher versorgenden EVU / Stromhändlern und dem für sie regelverantwortlichen ÜNBs.
Der unterjährige vertikale Belastungsausgleich zwischen EVU / Stromhändler und ÜNB wurde bisher auf Basis vorläufiger EEG-Quoten und -Durchschnittsvergütungen durchgeführt. Diese ergaben sich aus den quartalsweise prognostizierten EEG-Einspeisemengen und -Vergütungen sowie der Stromabgabe an Letztverbraucher.
Entsprechend der am 1. August 2004 in Kraft getretenen novellierten Fassung des EEG hat der unterjährige vertikale physikalische Belastungsausgleich gemäß § 14 Abs. 3 (§ 37 EEG 2009) "nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme aus EEG-Anlagen nach § 4 (§ 8 EEG 2009) in Verbindung mit § 5 (§§ 16 und 35 EEG 2009) angenäherten Profils" zu erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung soll nach Ansicht des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesbegründung möglichst einer einvernehmlichen und pragmatischen Lösung der Branche überlassen bleiben.
Zur Umsetzung des § 14 Abs. 3 EEG (§ 37 EEG 2009) haben VDEW und VDN unter Einbeziehung der maßgeblichen Akteursgruppen (ÜNB, EVU/Händler) gemeinsam eine praktikable und ausgewogene Branchenlösung erarbeitet. Diese sieht einen Übergang von Quartals- zu Monatsprofilen in Verbindung mit einem nach Möglichkeit weitgehend unterjährigen Ausgleich der unvermeidlichen Prognoseabweichungen vor. Damit wird zum einen dem gesetzlichen Anspruch hinsichtlich einer Annäherung der an EVU / Stromhändler weitergegebenen EEG-Strommengen an den tatsächlichen saisonalen Einspeiseverlauf Rechnung getragen. Zum anderen wird durch die zeitnahe Korrektur von Prognosedifferenzen die Planungssicherheit für Lieferanten und ÜNB erhöht. Preisrisiken, die aus der Verschiebung der Korrekturmengen in das Jahr der Abrechnung entstanden sind, werden deutlich reduziert. Der ggf. erforderliche Ausgleich zwischen unterjährigen Lieferungen und der tatsächlichen Abnahmepflicht erfolgt wie bisher im Rahmen der Jahresabrechnungen.
Die Branchenlösung wurde von VDEW und VDN gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) kommuniziert. Mit Zustimmung des BMU wird sie zum 1. Januar 2006 durch die ÜNB umgesetzt. Damit werden erstmals am 10. Dezember 2005 verbindliche EEG-Monatsprognosen, d.h. Prognosen von EEG-Strommenge und -Vergütungsvolumen, bundesweit einheitlicher EEG-Quote und -Durchschnittsvergütung sowie Letztverbrauch, durch den VDN veröffentlicht.
Weil ein von BMU beauftragtes Gutachten zur Branchenlösung noch nicht abgeschlossen ist, kann es möglich sein, dass es später noch einmal Änderungen an dem Profilwälzungsverfahren gibt. Diese würden dann aber ebenso sorgfältig vorbereitet, bewertet und an alle betroffenen Marktteilnehmer rechtzeitig vorher kommuniziert werden.
Um für alle Marktteilnehmer ein transparentes Abwicklungsverfahrens zu gewährleisten, stellt der VDN auf seinen Internetseiten die relevanten Informationen zur Verfügung, so z.B. vorläufige EEG-Strommenge und -Vergütungsvolumina sowie hochgerechnete Einspeiseprofile des Vormonats (erstmals im Februar 2006).
Weitere Details finden Sie in der Branchenlösung (PDF-Datei).