§ 19 StromNEV-Umlage 2020

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, können  Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen (VNB) zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle  Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2020 wurde ab dem 01.01.2021 von Letztverbrauchern erhoben.  

Umsetzung zwischen Netzbetreibern - Umlage je Letztverbrauchergruppe:

Jahr
LV Gruppe A'
LV Gruppe B'
LV Gruppe C'
20200,358 ct/kWh
0,050 ct/kWh
0,025 ct/kWh

Die § 19 StromNEV-Umlage 2020 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.  

Die nachfolgenden Definitionen der Letztverbrauchergruppen weisen die laut Gesetz maximalen Umlagesätze aus. Diese Umlagesätze dürfen nicht überschritten werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Prognoseermittlung eine geringere Umlage für das jeweilige Jahr ergibt. Durch Nachholungen aus der Jahresabrechnung der Vorjahre kann sich jedoch auch eine höhere oder geringere Gesamtumlage (Summe aus Prognoseumlage und Nachholungsumlage) ergeben. Die Umlagen für das Jahr 2020 entnehmen Sie bitte der obenstehenden Tabelle. 

Letztverbrauchsgruppen  

Die folgenden Letztverbrauchsgruppen definieren sich nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde. 

Letztverbrauchergruppe A‘:  

Strommengen von  Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle. 

Letztverbrauchergruppe B‘:  

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge. 

Letztverbrauchergruppe C‘:  

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.