Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen sowie für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen als Aufschlag auf die Netzentgelte („Offshore-Netzumlage“) gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen.
Die Ermittlung der Offshore-Netzumlage basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks sowie aus Kostenbestandteilen aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen für das Jahr 2019 als auch den von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten der Letztverbräuche. Zum anderen umfasst die Ermittlung der Umlage auch den aus der Jahresabrechnung 2017 (auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen) resultierenden Nachholbetrag.
In Zusammenfassung der o. g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2019 eine Offshore-Netzumlage in Höhe von 0,416 ct/kWh auf die nicht privilegierten Letztverbräuche.